Reine Vermögensschäden Musterklauseln

Reine Vermögensschäden. Abweichend von Artikel 6 AHVB gelten auch reine Vermögensschäden im Zusammenhang mit einer Umweltstörung als mitversichert. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 1 % der Pauschalversicherungssumme, maximal jedoch EUR 50.000,–.
Reine Vermögensschäden. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen reiner Vermögensschäden aus
Reine Vermögensschäden. 3.28.1 Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend von Art. 1 AHVB mitversichert.
Reine Vermögensschäden. Als reine Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die nicht auf einen Personen- oder beim Geschädigten eingetretenen Sachschaden zurückzuführen sind.
Reine Vermögensschäden. 1. Die AHVB/EHVB 2017/1 der VAV, insbesondere Abschnitt B, Z. 1 EHVB 2017/1, finden Anwendung.
Reine Vermögensschäden. Abschnitt B, Z.1 EHVB findet sinngemäß Anwendung, wobei Punkt 5 durch folgende Ausschlusstatbestände ersetzt wird: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf reine Vermögensschäden aus
Reine Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Immaterielle Schäden sind keine Vermögensschäden. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Xxxxxx bleibt als Vermögensschaden versichert.
Reine Vermögensschäden. 1. Reine Vermögensschäden sind unter besonderer Berücksichtigung der unter Pkt. 5.2.2 angeführten Ausschlüsse mitversichert. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art. 6 AHVB sowie im Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A, Ziff. 2 EHVB.
Reine Vermögensschäden. Versichert sind die Haftpflichtansprüche für reine Vermögensschäden, die aus der versicherten Tätigkeit und der entsprechenden Leistung entstehen.
Reine Vermögensschäden. Haftpflichtansprüche wegen reinen Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für: • «Schadenverhütungskosten» gemäss Art. 3.3, • «Benachrichtigungskosten bei Produkterückruf» gemäss Art. 3.9, • «Reine Vermögensschäden wegen Datenschutzverletzungen» gemäss Art. 3.19, die Haftpflicht aus Bestand und Betrieb von Bergbahnen (z. B. Seilbahnen, Skilifte) zur Personenbeförderung,