Ablauf der Kartengültigkeit Musterklauseln

Ablauf der Kartengültigkeit. 7.1 Das Ablaufdatum der Karte ist auf der Vorder- oder Rückseite der Karte aufgedruckt. Nach Ablauf der Karte können Sie die Karte nicht mehr nutzen. 7.2 Nach Ablauf der Karte werden keine Transaktionen mehr durchgeführt. 7.3 Wenn Sie im Anschluss an den Ablauf der Gültigkeit der Karte eine Folgekarte wünschen, kontaktieren Sie bitte das Unternehmen. 7.4 Wir behalten uns das Recht vor, keine Folgekarte auszustellen. Keinesfalls werden wir eine Folgekarte aus- stellen, wenn uns das Unternehmen darüber informiert hat, dass Sie nicht mehr berechtigt sind, eine Karte zu nutzen. 7.5 Ein verfügbarer Betrag, der nach dem Ablaufda- tum der Karte auf der Karte verbleibt, steht Ihnen nicht zur Verfügung und wird nicht an Sie ausgezahlt. Der verfüg- bare Betrag der abgelaufenen Karte wird auf eine et- waige Folgekarte übertragen. 7.6 Wird keine Folgekarte beantragt, belastet der System- manager drei Monate nach Ablauf der Kartengültig- keitsdauer dem Unternehmen zulasten des Kartenkon- tos eine Verwaltungsgebühr gemäß der Edenred City Preisliste. Dieses Entgelt fällt an für die Bereitstellung histori- scher Transaktionsdaten, ein Reporting gegenüber dem Unternehmen über Karten, deren Gültigkeitsdatum ab- gelaufen ist sowie für das Ermöglichen der Übertragung von Guthaben von Karten, deren Gültigkeitsdatum ab- gelaufen ist, auf eine Folgekarte. Dieses

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  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.