Common use of Ablesung; Schätzung Clause in Contracts

Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Netznutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffent- lichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten. 5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Netznutzer entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbe- treiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE Festlegung der Bundesnetzagentur BK6- 06-009 (GPKE) festgelegt. Fordert der Netznutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffent- lichten veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten. 5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Netznutzer entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbe- treiber Netz- betreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen rech- nerischen Abgrenzung heranzieht.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)

Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Netznutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffent- lichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten. 5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber Netzbetrei- ber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Netznutzer entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbe- treiber Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen rechnerischen Abgrenzung heranzieht.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE Festlegung der Bundesnetzagentur BK6- 06-009 (GPKE) festgelegt. Fordert der Netznutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffent- lichten veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergüten. 5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Netznutzer entsprechende Ablesungsdaten vorliegen, soll der Netzbe- treiber diese bei der Abrechnung verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechneri- schen Abgrenzung heranzieht.

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Samples: Netznutzungsvertrag