Common use of Ablieferung Clause in Contracts

Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht inner- halb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Xxx- xxxxxx bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermäch- tigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt. 14.

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Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht inner- halb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftrag- geber Auf- traggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Xxx- xxxxxx bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermäch- tigten er- mächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührtunbe- rührt. 14.

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Ablieferung. 13.1 Wird mit der Entladung nicht innerhalb der Entla- dezeit (Ziffer 11) begonnen, ist der Spediteur berechtigt, dies als Ablieferungshindernis zu betrachten. In diesem Fall hat der Spediteur dies 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbarerkenn- bar, dass die Entladung nicht inner- halb innerhalb der Entladezeit Ent- ladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur Spe- diteur dies dem Auftrag- geber Auftraggeber unverzüglich anzu- Redaktionell überarbeitet dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. zeigen und entsprechende Weisungen einzuho- len. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene angemes- sene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Xxx- xxxxxx Weisungen bei seinem Auftraggeber Auftrag- geber oder dem Empfänger einzuholen. Neu, nur deklaratorische Wie- derholung von § 419 HGB 13.2 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftsein- richtung, in der der Empfänger wohnt, nicht an- getroffen, kann das Gut abgeliefert werden a. in der Wohnung an einen erwachsenen Fa- milienangehörigen, eine in der Familie be- schäftigten Rechtsperson oder einen er- wachsenen ständigen Mitbewohner, b. in Geschäftsräumen an eine dort beschäftig- te Rechtsperson, c. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtig- ten Vertreter, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtungGemeinschaftsein- richtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffenange- troffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehenbeste- hen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen FamilienangehörigenFamilien- angehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen MitbewohnerMit- bewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermäch- tigten Vertreterermächtigten Ver- treter. 13.3 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Über- gabe an den Empfänger erfolgen soll (z.B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstel- lung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen getroffen hat, wonach wo- nach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung Ab- lieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des AuftraggebersAuf- traggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten Emp- fangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt. 14.

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Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht inner- halb innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftrag- geber Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Xxx- xxxxxx Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtungGemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermäch- tigten ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt. 14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs 14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird. 14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

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