Abnahme, Gefahrenübergang. 7.1. Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen. 7.2. Bei Werkverträgen hat XXXXX Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme der erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßen Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der AG hat innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilgewerk spätestens drei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen. 7.3. Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnung, Planung u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den AG über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmefiktion.
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Abnahme, Gefahrenübergang. 7.11. Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 II. dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage Vertrags- grundlage zu überprüfen.
7.22. Bei Werkverträgen hat XXXXX die KONTECA Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme der ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßen vertragsgemäßer Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangenverlan- gen. Der AG hat innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft Abnahme- bereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilgewerk Teilwerk spätestens drei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft Abnahmebereit- schaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen.
7.33. Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnung, Planung /Planung/u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den AG über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. AbnahmefiktionAbnahme- fiktion.
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