Abnahmebescheinigung. Druckbehälter dürfen auf dem Stand nur betrieben werden, wenn die gemäß Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) geforderten Prüfungen durchgeführt wurden. Die darüber ausgestellten Prüfnachweise (Bescheinigungen bzw. Aufzeichnungen) sind am Ausstellungsort beim Druckbehälter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Abnahmebescheinigung. 5.6.3.1. Acceptance certificate
Abnahmebescheinigung. Druckbehälter dürfen auf dem Stand nur betrieben werden, wenn die ge- mäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderten Prüfungen durchgeführt wurden. Die darüber hinaus ausgestellten Prüfnachweise sind am Ausstellungsort beim Druckbehälter aufzubewahren und auf Ver- langen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese Forderung gilt auch für ausländische oder geliehene Behälter. Auskünfte zu den entsprechenden Vorschriften erteilt die Bezirksregie- rung Düsseldorf, Dezernat 56, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Fon +49.(0)211.475-0 als zuständige Aufsichtsbehörde.