Common use of Abschließende Bestimmungen Clause in Contracts

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und VertragslaufzeitVertragslaufzeit‌ 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.. § 18 Anpassung des Vertragsverhältnisses‌ 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.. § 19 Änderungskündigung/Kündigung des Vertragsverhältnisses‌ 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. § 20 Schriftformerfordernis‌ Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.. § 21 Haftung‌ 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.. § 22 Höhere Gewalt‌ 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt.. § 23 Informations- und Datenaustausch‌ 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. § 24 Vertraulichkeit‌ 1. Die Vertragspartner haben die Daten und Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vor- behaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 vertraulich zu behandeln und nicht offen zu le- gen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu ver- wenden. 2. Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertragli- chen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen • dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise be- reits bekannt sind, • bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder • von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulie- rungsbehörde offen gelegt werden müssen; in diesem Fall hat der offen legende Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informie- ren. 3. Im Fall der Beendigung dieses Vertrages endet die Pflicht zur Einhaltung der Vertrau- lichkeit 4 Jahre danach. 4. 6a EnWG und die datenschutzrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutsch- land bleiben unberührt. § 25 Rechtsnachfolge‌ 1. Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den ande- ren Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von einem der Vertrags- partner auf ein mit diesem i.S.v. § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Das Zustim- mungserfordernis entfällt auch dann, wenn ein Dritter die Netzbetreiberaufgaben ge- mäß § 3 Nr. 5 oder 7 EnWG übernimmt. Die Vertragspartner teilen in diesen Fällen dem jeweils anderen Vertragspartner die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit. § 26 Salvatorische Klausel‌ 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestim- mungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Re- gelungslücken.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnun- gen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden ge- worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den der Anlage festgelegten Parameter anzupassenan- zupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeiseka- pazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Einspei- sekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität Ein- speisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen des- sen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätz- lich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsge- hilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie so- wie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen je- weiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners Vertrags- partners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer hat den Netzbetreiber Netzbe- treiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/- nutzer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden wer- den nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen Die Vertragspartner haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben hat weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 32. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben hat weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die . Die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vor- hersehbaren Schaden begrenzt. a) . Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) . Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter un- ter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 43. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen leitende Er- füllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4. Abweichend von Ziffer 1 bis 3 ist die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die der Anschlussnehmer/-nutzer durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, dem Grund und der Höhe nach entsprechend § 18 Nie- derdruckanschlussverordnung (NDAV) begrenzt. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 vorstehend genannten Haftungsregelungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten Mona- ten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Bi- ogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zu- mutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührtunbe- rührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung Einspei- sung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen Biogasanla- gen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtBiogas- anlage entspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspei- sekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung Anpas- sung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung Einspei- sung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten verein- barten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden wer- den kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührtunbe- rührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners Vertrags- partners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über möglichemögli- che, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten genann- ten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Bio- gasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige ErreichbarkeitErreichbar- keit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage An- lage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.. § 18 Anpassung des Vertragsverhältnisses 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.. § 19 Änderungskündigung/Kündigung des Vertragsverhältnisses 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. § 20 Schriftformerfordernis Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.. § 21 Haftung 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/- nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.. § 22 Höhere Gewalt 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt.. § 23 Informations- und Datenaustausch 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netz- betreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht be- steht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags Netzanschlussver- trags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimm- te Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasauf- bereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden Verschul- den gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlus- ses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln Re- geln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden gewor- den sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten UmfangUm- fang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründenbegrün- den. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem ei- nem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbetrei- ber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte be- nötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal ma- ximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch Netzbetreiber je- doch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertrags- partner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung Kündi- gung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unter- brechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe Maß- gabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und HochdrucknetzenHoch- drucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander einan- der für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche ge- setzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenztbe- grenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesentli- chen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertretergesetzliche Vertre- ter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandeltge- handelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehil- fen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden Vermögens- schäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme Aus- nahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen öffentli- chen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung An- wendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer zumut- barer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von TelekommunikationsverbindungenTele- kommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benach- richtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informiereninfor- mieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere höhe- re Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforder- lichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/- nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnun- gen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden ge- worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung Ver- änderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassenanzu- passen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen begründeten Fäl- len berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher größtmögli- cher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit so- weit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen zumutbare Maß- nahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeiseka- pazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Einspei- sekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität Ein- speisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder o- der gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen des- sen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätz- lich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsge- hilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie so- wie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen je- weiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonsti- gen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Biogas

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner Vertrags- partner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufberei- tungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert gehin- dert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger soforti- ger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / und/oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte internationa- ler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / und/oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander unter- einander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten Festhal- ten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber Netz- betreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers Anschlussnehmers/-nut- zers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten verein- barten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen Umstän- den des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung An- passung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen genom- menen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen Anpassungs- verlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen Ein- speisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität Ein- speisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten erwar- ten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung An- passung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender entspre- chender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tat- sächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten Festhal- ten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden wer- den oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages Ver- trages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nut- zer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/- nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes entsprechen- des Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben blei- ben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt gekün- digt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung Kündi- gung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten ange- boten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV Gas- NZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht Ver- zicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer Anschluss- nehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe Maß- gabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesund- heit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche gesetz- liche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften haf- ten die Vertragspartner einander für Sach- und VermögensschädenVermögens- schäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche ge- setzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben ha- ben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen Ver- pflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden Vermögens- schäden bei nicht we- sentlichen wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- Erfül- lungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner Vertragspart- ner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehil- fen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter verur- sachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischvertragsty- pisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden fol- genden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb Be- trieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden Perso- nenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer An- schlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen VertreterVer- treter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Ver- tragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer Zif- fer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit so- weit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares voraus- sehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer zumut- barer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares ab- wendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere NaturkatastrophenNaturkatas- trophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von TelekommunikationsverbindungenTele- kommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit so- weit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen Bestim- mungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner Vertragspart- ner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informiereninformie- ren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine sei- ne Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung Erfül- lung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand sonstigen Um- stand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung Durchfüh- rung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander unterein- ander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren de- ren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage An- lage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Biogas Supply Agreement

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft a) Normen, auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, welche in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hättendieser Vereinbarung verwiesen werden, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kannwie angeführt anzuwenden bzw. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darferfüllen. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden Allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung müssen unter ANHANG 1 – „Änderungen und Ergänzungen“ schriftlich festgehalten und von beiden Parteien bestätigt werden. c) Das QAA sowie alle Anhänge erlangen Gültigkeit sobald beide Parteien diese unterzeichnet haben und sind solchefür die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gültig bzw. bis eine neue Revision dieses Dokuments verhandelt und unterzeichnet wurde. d) Jede unterzeichnende Person (oder deren Rechtsnachfolger) hat das Recht, die Vereinbarung mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab Ende des Monats aufzulösen. Die Vereinbarung kann nur über einen eingeschriebenen Brief mit Nachweis der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senZustellung aufgelöst werden. 4e) Die Auflösung des QAA hat keine direkten Auswirkungen auf andere bestehende Verträge zwischen GG und dem Lieferanten. f) Für Liefervereinbarungen welche nach Unterzeichnung dieses QAA abgeschlossen werden, gelten die in dem QAA angeführten Bestimmungen auch nachdem die Gültigkeit dieses QAA ausläuft bis besagte Liefervereinbarung ebenfalls ausläuft. g) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und einem bestehenden Rahmenliefervertrag, gelten weiterhin die Bestimmungen des Rahmenliefervertrages, sofern nicht anders vereinbart. h) Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Vertragspartner haften einander für Sach- Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen) wird einvernehmlich ausgeschlossen. i) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden zunächst durch Verhandlungen, Mediation und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten/ oder Schiedsverfahren beigelegt. Wird keine anwendbare Lösung vereinbart, es sei dennwird der Streit ausschließlich vom sachlich zuständigen Gericht Wien, Innere Stadt, beigelegt. j) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser QAA unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandeltübrigen Bestimmungen unberührt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist Parteien sind im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischFalle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schädenüber eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch von den Wegfall Vertragsparteien mit der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührtunwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Global Quality Assurance Agreement

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit12 Außendarstellung (1) Die Vertragspartner sind in gegenseitiger Abstimmung dazu berechtigt, den Nutzen der vereinbarten Versorgungsform nach außen darzustellen. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch Dazu zählt vorrangig die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeitzweckmäßige Information der Versicherten. (2. Der Vertrag steht unter ) Maßnahmen und Zeitpunkt zur Information der aufschiebenden BedingungÖffentlichkeit und der Versicherten sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. (3) Die Krankenkassen sind berechtigt, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau ihre Versicherten insbesondere über die ihr zur Verfügung stehenden Medien (z.B. Internet, Mitgliederzeitschrift, Mailings) über die Möglichkeit der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn Teilnahme an der Versorgung zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet(4) Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, ihre Mitglieder, insbesondere über die ihr zur Verfügung stehenden Medien (z.B. Internet, Mitgliederzeitschrift, Rundschreiben) über die Möglichkeit der Teilnahme an der Versorgung zu informieren. 1(5) Veröffentlichungen in der Laienpresse und in Fachzeitschriften sind zuvor abzustimmen. Die Vertragspartner sind berechtigtjeweils zu nennen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändernbleibt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hiervon unberührt, sofern eine Änderung angezeigt istes sei denn, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungendass die unwirksame Bestimmung für einen Vereinbarungspartner derart wesentlich war, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das dass ihm ein Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner dieser Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigtDie Partner dieser Vereinbarung ersetzen die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändernVerbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührtgütlich beizulegen. 3(1) Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich vereinbart werden. Der Netzbetreiber ist berechtigtÄnderungen zur Erfordernis der Schriftlichkeit unterliegen ebenfalls der Schriftform. (2) Änderungen dieser Vereinbarung mit Wirkung für die teilnehmenden Ärzte können grundsätzlich nur mit Wirkung zum Beginn des Folgequartals gefasst werden. Die Änderungen dieser Vereinbarung sind den Ärzten durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung rechtzeitig mitzuteilen. (1) Die Vereinbarung tritt am 1.7.2022 in Kraft und endet am 31.3.2024. Die teilnehmende Kassenärztliche Vereinigung installiert innerhalb eines Quartals nach Inkrafttreten die Abrechnungsprozesse, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, so dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich Leistungen nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenab dem 1.7.2022 bis zum 31.3.2024 von den teilnehmenden Ärzten erbracht und abgerechnet werden können. Die teilnehmende Kassenärztliche Vereinigung stellt sicher, wenn dass das zur Verfügung stehende und durch den Innovationsfonds bewilligte Budget für die Gründe Vergütungspositionen nach Ziffer 4 entfallen sind§ 5 dieser Vereinbarung nicht überschritten wird. Im Fall der Überschreitung des Budgets besteht keine Verpflichtung der Krankenkassen zur Nachvergütung. Wird die Förderung beendet, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechendendet diese Vereinbarung automatisch. 6(2) Einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung stellt insbesondere eine grundlose Verweigerung der Anpassung der Vereinbarung aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Intervention dar. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in schriftlicher Form bleibt davon unberührt.. Berlin, den Xxxxxx Xxxxxx Vorstandsvorsitzende Düsseldorf, den Dr. med. Xxxxx Xxxxxxxx Vorstandsvorsitzender Dr. med. Xxxxxxx Xxxxx M. san. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern Die KBV ergänzt die „Technische Anlage zur Anbindung an das FIM im Sicheren Netz der KVen – Anwendung Fortbildungsportal“ um ein zweites Attribut „Anwendung“ mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werdendem Wert „alive“ und schickt sie an die beteiligten KVen. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch beteiligten KVen stellen für die Ver- tragspartner bleibt unberührtbetreffenden Praxen einen FIM-User- Account bereit, welcher zusätzlich zu den bereits vorhandenen Attributen ein weiteres Attribut „Anwendung“ mit dem Wert „alive“ enthält. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt KVen informieren die Ärzte, dass die Online-Fortbildung im Fall KBV- Fortbildungsportal zur Verfügung steht. 4. Der Arzt generiert in seinen Account zusätzlich einen personalisierten Zugangslink, mit welchem die MFA über einen an das SNK bzw. die TI angeschlossenen PC einen temporären Zugang zum Fortbildungsportal bekommt und dort die MFA-Fortbildung absolvieren kann. Technische Voraussetzungen für die Praxis Bei der Kündigung unberührtALIVE Online-Fortbildung handelt es sich um eine interaktive, multimediale Fortbildung, welche in kompakter und ansprechender Form die für das Projekt notwendigen Inhalte transportiert. Jegliche Änderungen Folgende technische Voraussetzungen müssen in den Praxen gegeben sein, damit die Fortbildung erfolgreich absolviert werden kann: • Anschluss an das SNK bzw. die TI, • multimediafähiger PC, der Audio- und Video-Dateien abspielen kann, • aktuelle Version eines gängigen Internet-Browsers, vorzugsweise Mozilla Firefox oder Google Chrome. Die Fortbildung ist nicht für mobile Geräte (Smartphone, Tablet) geeignet. 1 Die Evaluation umfasst eine einmalige Online-Befragung aller teilnehmenden Ärzte und MFA (Oktober 2023 – Dezember 2023). Zusätzlich werden ca. 6 % der teilnehmenden Ärzte zufällig vom Evaluationsteam ausgewählt und eingeladen, an einer Patientenbefragung in der eigenen Praxis über den Zeitraum von 2 x 4 Wochen mitzuwirken (April 2022 und Januar 2024). Zudem werden ca. 2 % der teilnehmenden Ärzte und MFA zu einem einmaligen qualitativen Interview eingeladen und vom Evaluationsteam gebeten, Kontakt zu 2 - 3 ausgewählten Patienten für ein qualitatives Interview herzustellen (Oktober 2022 – Xxxx 2024). Die Studie wird von der Abteilung für Organisationsbezogene Versorgungsforschung (Leitung: Prof. Dr. Xxxx Xxxxxxx) des Departments für Versorgungsforschung, Fakultät für Medizin und Gesundheitswissenschaften, Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität Oldenburg durchgeführt. Mit meiner Unterschrift willige ich darin ein, dass meine Kontaktdaten zum Zweck der Evaluation an die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformAbteilung Organisationsbezogene Versorgungsforschung weitergegeben werden dürfen und dass ich vom Evaluationsteam kontaktiert werden darf. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.Im Rahmen meiner Einwilligung nehme ich folgende Punkte nach Art. 13 DSGVO zur Kenntnis: 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe Name und Kontaktdaten des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.Verantwortlichen

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Samples: Vereinbarung Nach § 132e SGB v Zur Förderung Von Schutzimpfungen Für Versicherte ≥ 60 Jahre

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Vertragslaufzeit Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3eingerechnet. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. § 18 Anpassung des Vertragsverhältnisses Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den der Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. § 19 Änderungskündigung/Kündigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. § 20 Schriftformerfordernis Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. § 21 Haftung Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) . Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) . Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4müssen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7unberührt. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. § 22 Höhere Gewalt Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. § 23 Informations- und Datenaustausch Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2auszutauschen. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer An- schlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben Vorga- ben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der BundesnetzagenturBundesnetzagen- tur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten festge- legten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare wirtschaft- lich zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt Ver- langt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung Ein- speiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmenanzu- nehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich ur- sprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen entfal- len sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren Kapazitätser- weiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Kalen- derjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werdenwer-den, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten an- geboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührtunbe- rührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse Ver- tragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügtbei- gefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichtenwesentlichen Vertragspflich- ten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung Rege- lung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen öffentlich rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten Ge- genleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische AngriffeAngrif- fe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussper- rung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich schnellst- möglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen erforderlichen Informatio- nen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug Be- zug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten si- cherheitstechnisch relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere ins-besondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Bio- gasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich Netzanschlusses ein- vernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen rechts- verbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen Fest- legungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechenent- sprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen ande- ren technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern Para- metern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem die- sem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität Einspeisekapa- zität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen genomme- nen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat Mo- nat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer An- schlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung Ein- speisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Ein- speisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechendentspre- chend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines ei- nes Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt gekün- digt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV Gas- NZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührtunbe- rührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche VertreterVertre- ter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss Vertrags- schluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. c) Typischerweise ist bei der Herstellung des Netzanschlusses von einem Schaden in Höhe von ma- ximal EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.1 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichtenwesentlichen Ver- tragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen öffentlichrechtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden gehö- renden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7unberührt. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührtunbe- rührt. 87. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Vertrags- partner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange so- lange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere NaturkatastrophenNatur- katastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer RechtmäßigkeitRecht- mäßigkeit). 1 Bei Ziff. 3 lit. c handelt es sich um die Vereinbarung einer bezifferten Haftungsbeschränkung, die EWE NETZ in Ergänzung des geltenden Musters des NAV nach Kooperationsvereinbarung aufnehmen darf. 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgensor- gen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer Zif- fer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der VertragspartnerVertrags- partner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen Kon- taktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage Anlagen festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen in nicht unerheblichen Umfangs unerheblichem Umfang erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden den Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten an- geboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners Vertrags- partners als höhere Höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Biogas

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnun- gen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden ge- worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung Ver- änderung vorausgesehen hätten, sind die in den der Anlage festgelegten Parameter anzupassenanzu- passen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen begründeten Fäl- len berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher größtmögli- cher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit so- weit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen zumutbare Maß- nahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeiseka- pazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Einspei- sekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität Ein- speisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder o- der gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen des- sen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätz- lich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsge- hilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie so- wie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen je- weiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonsti- gen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten Mona- ten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Bi- ogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer hat den Netzbetreiber der ONT- RAS über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/- nutzer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage Anlagen festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber die ONTRAS in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher größt- möglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändernän- dern, soweit dem Netzbetreiber der ONTRAS andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich tat- sächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspei- sekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung Anpas- sung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber die ONTRAS berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tat- sächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm ihr das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden wer- den kann. 5. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber der ONTRAS jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten an- geboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers der ONTRAS nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung Kündi- gung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber ONTRAS haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbre- chung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe Maß- gabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. c) Typischerweise ist bei der Herstellung des Netzanschlusses von einem Schaden in Höhe von maximal EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermö- gensschäden auszugehen.1 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührtunbe- rührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- 1 Bei Ziff. 3 lit. c handelt es sich um die Vereinbarung einer bezifferten Haftungsbeschränkung gemäß 2 Ziff. 3 lit. e, 2. Gliederungspunkt Kooperationsvereinbarung VII, die Netzbetreiber in Ergänzung des für alle Netzbetreiber geltenden Musters des NAANV festlegen können. schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers der ONTRAS für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehenent- stehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners Vertrags- partners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über möglichemögli- che, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten genann- ten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Bio- gasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige ErreichbarkeitErreichbar- keit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage An- lage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer hat den Netzbetreiber Netzbe- treiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/- nutzer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden wer- den nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnun- gen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden ge- worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung Ver- änderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassenanzu- passen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen begründeten Fäl- len berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher größtmögli- cher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit so- weit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen zumutbare Maß- nahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem die- sem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen Ver- langen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeiseka- pazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Einspei- sekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität Ein- speisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig gleich- zeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen Die Vertragspartner haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben hat weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 32. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben hat weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die . Die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vor- hersehbaren Schaden begrenzt. a) . Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) . Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssenmüs- sen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 43. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesent- lichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen leitende Erfül- lungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4. Abweichend von Ziffer 1 bis 3 ist die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die der Anschlussnehmer/-nutzer durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, dem Grund und der Höhe nach entsprechend § 18 Nieder- druckanschlussverordnung (NDAV) begrenzt. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 vorstehend genannten Haftungsregelungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner sei- ner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner Ver- tragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu Hier- zu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung An- passung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung Einspei- sung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten verein- barten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.. § 18 Anpassung des Vertragsverhältnisses 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.. § 19 Änderungskündigung/Kündigung des Vertragsverhältnisses 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. § 20 Schriftformerfordernis Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.. § 21 Haftung 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.. § 22 Höhere Gewalt 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt.. § 23 Informations- und Datenaustausch 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnun- gen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden ge- worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassenan- zupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- steht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- spricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeiseka- pazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich tatsäch- lich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität Einspei- sekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- ten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität Ein- speisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt ge- stellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder o- der gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen des- sen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätz- lich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- sen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsge- hilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie so- wie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen je- weiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners Vertrags- partners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss Vertrags- schluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnenbegin- nen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses einvernehmlich Netzanschlusses einver- nehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung Än- derung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen rechtsverbind- lichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den der Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten be- gründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher größtmögli- cher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber Netz- betreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität Einspeise- kapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/ -nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes entspre- chendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werdenwer- den, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührtunbe- rührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- Erfül- lungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischver- tragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss Vertrags- schluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen Vertragspflichtenwesentlichen Ver- tragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischver- tragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung Anwen- dung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise ver- nünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares ab- wendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere NaturkatastrophenNaturkatastro- phen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen Maßnah- men der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühenbe- mühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen Informationen erforderlichen In- formationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen Ab- weichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenunverzüg- lich auszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen Kontakt- adressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich schrift- lich mitgeteilt.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Abschließende Bestimmungen. 17 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner und läuft auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau der durch diesen Vertrag anzuschließenden Bio- gasaufbereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage begonnen wird. Der Anschlussnehmer hat den Netzbetreiber über den Baubeginn zu informieren. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht ein- gerechneteingerechnet. 3. Mit Vertragsbeginn werden bisherige vertragliche Regelungen bezüglich des Netzan- schlusses Netzanschlusses einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. 1. Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung angezeigt ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverord- nungenRechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Ge- richte Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Vertragspartner sind von dem Eintritt entsprechender Umstände jeweils unverzüglich untereinander in Kenntnis zu setzen. 2. Ändern sich die technischen Rahmenbedingungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien den Ver- trag Vertrag nicht oder nur mit anderen technischen Parametern geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sind die in den Anlage festgelegten Parameter anzupassen, wenn das Festhalten an den bisherigen Parametern einem der Vertrags- partner Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber in begrün- deten begründeten Fällen berechtigt, die in Anlage 1 festgelegten Parameter zur Gasqualität – bei größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers/-nutzers – zu ändern, soweit dem Netzbetreiber andere technisch mögliche und wirtschaftlich zumut- bare zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. § 36 Abs. 2 GasNZV bleibt unberührt. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Einspeisekapazität zu fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme be- stehtbesteht, dass die vereinbarte Einspeisekapazität für Einspeisungen von Biogas in das Gasnetz dauerhaft nicht oder nicht in diesem Umfang benötigt wird. Verlangt werden kann in diesem Fall eine Anpassung der Einspeisekapazität auf den für die Einspeisung tatsächlich benötigten Umfang. Bei bereits in Betrieb genommenen Biogasanlagen wird widerlegbar vermutet, dass die tatsächlich benötigte Einspeisekapazität der innerhalb der letzten 12 Monate höchsten gemessenen Einspeiseleistung der Biogasanlage ent- sprichtentspricht. Das Verlangen ist zu begründen. 4. Der Anschlussnehmer/-nutzer ist verpflichtet, das Anpassungsverlangen innerhalb von einem Monat anzunehmen, es sei denn, er weist bis dahin in geeigneter Form nach, dass Einspeisungen von Biogas bis zum Umfang der vereinbarten Einspeisekapazität in den nächsten 12 Monaten konkret zu erwarten sind und er die vereinbarte Einspeise- kapazität Einspeisekapazität deshalb benötigt. Verweigert der Anschlussnehmer/-nutzer eine Anpassung der Einspeisekapazität und gelingt ihm ein entsprechender Nachweis nicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Einspeisekapazität einseitig auf das für die Einspeisung tatsächlich benötigte Maß anzupassen, soweit ihm das Festhalten an der vereinbarten Einspeisekapazität nicht zumutbar ist, insbesondere weil anderenfalls • Biogaseinspeisungen Dritter nachweislich behindert werden oder • Netzausbaumaßnahmen nicht unerheblichen Umfangs erforderlich werden und dies mit der Anpassung des Vertrages vollständig oder teilweise vermieden werden kann. 5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer Einspeisekapazität bis maximal zu der ursprünglich nach § 5 vereinbarten Einspeisekapazität wieder anzubie- tenanzubieten, wenn die Gründe nach Ziffer 4 entfallen sind, der Anschlussnehmer/-nutzer die Einspeisekapazität benötigt und ein entsprechendes Kapazitätserweiterungsbegehren gestellt hat. § 34 Abs. 2 GasNZV gilt entsprechend. 6. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbe- treiber Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach dem EnWG, der GasNZV oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrags angeboten wird, der den Erfordernissen des EnWG und der GasNZV entspricht. 2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Ver- tragspartner Vertragspartner bleibt unberührt. 3. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 33 Abs. 1 GasNZV bleibt im Fall der Kündigung unberührt. Jegliche Änderungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch die Un- terbrechung Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt. 2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 3. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- sätzlich vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahr- lässig fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorher- sehbaren vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müs- senmüssen. 4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht we- sentlichen wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 6. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) wird mit der Ausnahme der Regelung in dem folgenden Satz insgesamt ausgeschlossen. Die Er- satzpflicht Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 HaftPflG wird nur gegenüber juristischen Perso- nen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausge- schlossenausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unbe- rührtunberührt. 7. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer/-nutzer durch den Wegfall der gemäß § 33 Abs. 6 GasNZV garantierten Mindesteinspeisekapazität entstehen, bleibt unberührt. 8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertrags- partner Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehin- dert gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aus- sperrung Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regie- rung Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu be- nachrichtigen benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder er- füllen erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sons- tigen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 1. Die Vertragspartner erklären sich bereit, die für die Durchführung dieses Vertrages er- forderlichen erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die in Anlage 1 jeweils genannten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch rele- vanten relevanten Ereignisse in den Anlagen der Vertragspartner, insbesondere in der Biogasauf- bereitungsanlage Biogasaufbereitungsanlage und der zugeordneten Einspeiseanlage, sind unverzüglich auszutau- schenauszutauschen. 2. Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Die Kontaktadressen sind in Anlage 6 aufgeführt. Änderungen innerhalb der Anlage 6 werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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