Abtransport Musterklauseln

Abtransport. 1. Kein Pferd darf vom Veranstaltungsgelände entfernt werden, bevor nicht die Bezahlung des Abrechnungspreises an die Trakehner GmbH erfolgt bzw. geregelt ist. Der Abtrieb kann nur unter Nachweis des von der Trakehner GmbH ausgestellten Auslassscheins vorgenommen werden. Sofern sich eine Partei beim Transport oder der Verladung des Verkäufers, der Ver- anstalterin oder deren Mitarbeiter bedient, geschieht dies auf eigene Gefahr unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dies gilt nicht für mindestens fahrlässig verursachte Personenschäden und mindestens grob fahrlässig verursachte andere Schäden. 2. Die Pferde (Hengste, Stuten, ausgenommen Fohlen) werden mit einem Halfter, Führstrick sowie einer Decke übergeben und müssen unverzüglich nach Ende der Auktion, spätestens jedoch bis zum Folgetag des Auktionstages 10.00 Uhr, abgenommen werden.
Abtransport. Kann das Fahrrad am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht wer- den, lassen wir es zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt abtrans- portieren. Der Abtransport dorthin gilt auch für Anhänger und Gepäck. Die dafür anfallenden Kosten übernehmen wir. Auf Wunsch lassen wir das Fahrrad an den Wohnsitz oder den Zielort bringen. Vorausgesetzt, dieser Ort ist nähergelegen oder in gleicher Ent- fernung erreichbar wie die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Sie organisieren den Abtransport selbst? Dann tragen wir die Kosten bis 150 Euro. Ein Transport von Gepäck und Ladung ist zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro.
Abtransport. Bei Schadensfall innerhalb Europas Kann das versicherte Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort (vgl. Ziffer 1.5.6.1) nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für den Abtransport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, also dem Ort, an dem Sie am Tag des Schadeneintritts die Fahrt mit dem versicherten Fahrrad begonnen haben, und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Liegt der Zielort näher als der Startplatz, übernehmen wir alternativ die Kosten des Abtransports bis zum Zielort. Alternativ sorgen wir – wenn möglich – für den Abtransport des Fahrrads zur nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrradwerkstatt, erfolgt der Abtransport bis zum Wohnsitz (vgl. Ziffer 1.5.6.2). Sie können in Abstimmung mit uns auch einen anderen Zielort wählen, zu dem wir das Fahrrad bringen. Dieser Ort darf allerdings nicht weiter vom Schadenort entfernt liegt als die oben genannten Orte. Wird der Abtransport (Fahrrad einschließlich Gepäck) nicht von uns organisiert, erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro.
Abtransport. 1. AG überlässt CORALIX die Fahrzeugpapiere, alle Schlüssel und sämtliche Unterlagen und unter- zeichnet ein Rücknahmeprotokoll. 2. Die Koordination für den Abtransport übernimmt CORALIX. 3. CORALIX beauftragt die Instandsetzung bei mangelbedingter Unterbrechung der Überführungs- fahrt. 4. Alle in Zusammenhang stehenden Kosten wer- dem AG berechnet.

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  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.