Abwasserschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
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Abwasserschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
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