Allgemeine Auflagen Musterklauseln

Allgemeine Auflagen. 1.1 Bei der Baustelleneinrichtung und der Baudurchführung sind die einschlägigen Gesetze wie Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Landeswassergesetz – LWG, Arbeitsschutzgesetz und Wasser- schutzzonenverordnungen vom Bauherrn und von den bauausführenden Unternehmen zu beach- ten. Auf die Gefährdungshaftung gemäß § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wird hingewiesen. Die während der Bauarbeiten zu treffenden Schutzmaßnahmen sind in die technische Vorbe- merkung zum Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Sollte es nicht möglich sein, bestimmte Auflagen einzuhalten, so ist vor Baubeginn eine Ausnahmegenehmigung bei der Abteilung Im- missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln einzuholen.
Allgemeine Auflagen. 9.2.1.1 Bei Planung und Bauausführung im Bereich von Anlagen der Creos Deutsch- land GmbH ist deren „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ in der jeweilig gültigen Fassung (Anlage 3) zu beachten. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Anweisungen zum Schutz von Gashochdruckleitungen unter Ziffer 4.4 eine Kostentragungspflicht der Vorhabenträgerin für die Betriebsaufsicht der Creos Deutschland GmbH vorsehen. Bei allen Tätigkeiten ist immer der sichere und störungsfreie Betrieb der Anlagen der Creos Deutschland GmbH zu gewährleisten. 9.2.1.2 Im Bereich des Schutzstreifens der Gashochdruckleitungen der Creos Deutschland GmbH sind Baumaßnahmen grundsätzlich nicht zulässig. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung mit der Creos Deutsch- land GmbH vorzunehmen. 9.2.1.3 Zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen dürfen im Schutzstreifenbereich der Gashochdruckleitungen der Creos Deutschland GmbH Arbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftragten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werde. 9.2.1.4 Werden Kabelpflüge, Grabenfräsen, Horizontalbohrungen oder Verfahren mit ähnlichem Gefahrenpotenzial eingesetzt, so ist eine Parallelverlegung aus- schließlich außerhalb des Schutzstreifens der Gashochdruckleitung vorzu- nehmen. Eine Kreuzung der Gashochdruckleitung unter Verwendung der ge- nannten Verfahren ist grundsätzlich nicht gestattet. 9.2.1.5 Die tatsächliche Lage der Gashochdruckleitung der Creos Deutschland GmbH ist vor Baubeginn durch Suchschlitze festzustellen. 9.2.1.6 Bei Näherung in horizontalem oder vertikalem Abstand unter 0,5 m zur Gashochdruckleitung der Creos Deutschland GmbH dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. 9.2.1.7 Freigelegte Gashochdruckleitungen nebst zugehörigen Anlagen sind vor jeg- licher Beschädigung (auch Einfrieren) zu schützen und gegen Lageverände- rungen fachgerecht zu sichern. Ohne Aufhängung oder Unterstützung dürfen sie grundsätzlich nicht weiter als 3 m freigelegt werden. 9.2.1.8 Die Lagerung von Material und Aushub innerhalb des Schutzstreifens bedarf der vorherigen Zustimmung. Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstrei- fens mit schweren Fahrzeugen ist im Vorfeld mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicher- heitsvorkehrungen zu treffen. Die Aufstellung von Krananlagen und anderen schweren Geräten muss grunds...
Allgemeine Auflagen. 12.5.2.1 Bezüglich der Annahme von Material zur Behandlung in der Biomüllvergärungs- - und Kompostieranlage, “Altholzaufbereitungsanlage”, Anlage zur Sortierung und Wiederverwertung von Stoffen aus Haushalten oder gleichartigen Abfällen und der Abfallverwertung/ -beseitigung sind die jeweils gültigen Bestimmungen der Ab- fallgesetze und der damit verbundenen Verordnungen in der aktuellen Fassung, insbesondere das Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 7. Ok- tober 1996, das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) vom 09.08.1996, zuletzt geändert am 24. April 2002, die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 zuletzt geändert vom 25. April 2002 (BGBl. 2002 Teil 1 Nr. 28 I S 1488), der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirt- schaftskonzept - und Bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13.09.1996, der Verord- nung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft- lich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998, zuletzt geändert am 25. April 2002, der TA-Siedlungsabfall vom 12.5.2.2 Von Abfallerzeugern, die zur Nachweisführung verpflichtet sind ist ein Entsor- gungsnachweis mit ihrer Annahmeerklärung (Firma Xxxxxx Xxxxxx GmbH) vor dem Anliefervorgang zur Prüfung/Bestätigung an die zuständige Stelle, das Landratsamt Kelheim - Sachgebiet Abfallwirtschaft - zu richten. Das Begleitscheinverfahren ist anzuwenden. Die Verwertung / Beseitigung von Abfällen aus der Anlage ist mit Hilfe von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen nach Anlage 1 zur Verord- nung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise(Nachweisverordnung – NachwV) zu dokumentieren. 12.5.2.3 Die bestehenden Vorschriften der einzelnen Bundesländer sowie der einzelnen Kommunen über die Andienung bestimmter Abfälle, das sind in der Regel beson- ders überwachungsbedürftige Abfälle, sind zu beachten. 12.5.2.4 Die Verwertung/Entsorgung von Altölen ist entsprechend den Vorschriften der Altöl-Verordnung durchzuführen.
Allgemeine Auflagen a) Die Weitergabe des Schlüssels für die Eingangstüren an Dritte ist nicht gestattet. b) Die eingebrachten Sachen des Nutzers lagern auf dessen Gefahr in den zugewiesenen Räumen und sind spätestens bei Beendigung der Überlassung zu entfernen. Der Überlasser behält sich vor, für nicht vereinbarungsgemäß abgebaute und abgeholte Gegenstände Einlagerungsgebühren zu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung dieser Sachen zu Lasten und Gefahr des Nutzers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen. c) Der Nutzer hat außerhalb des Gebäudes auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu sorgen. d) Für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, sowie der Bezahlung von evtl. anfallenden Gebühren und Steuern (z.B. AKM) ist der Nutzer allein und uneingeschränkt verantwortlich. e) Im Winter ist die Räum- und Streupflicht der Fußwege zu beachten.

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  • Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen GENERAL TERMS AND CONDITIONS 1. Für alle Verträge über die Überlassung von beweglichen Sachen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AMB Ausstellungsservice und Messebau GmbH (im Folgenden kurz AMB genannt). Für Verträge der AMB Ausstellungsservice u. Messebau GmbH, Division Logistics, gelten zudem die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Entgegenstehende und abwei- chende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Auftraggeber genannt) haben nur dann Gültigkeit, wenn die AMB diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Erfüllungshandlungen der AMB gelten somit nicht als Zustimmung. 2. Die Angebote der AMB gelten jeweils für 14 Tage ab Absendung des Angebotes und sind danach als gegenstandlos zu betrachten. 3. Die vorliegende Bestellung wird für den Auftraggeber durch dessen Unterschrift verbindlich. Getroffene Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der AMB schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine Firmendaten für Ausstellungs- und Messezwecke zwischen der AMB und der Messe Congress Graz ausgetauscht werden. 4. Mit der Unterschrift der Bestellung übernimmt der Auftraggeber auch die Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Modelle etc.) termingerecht zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine auftragsgemäße Ausführung der Bestellung möglich ist. Die Ausführung von Standentwürfen kann auch AMB übertragen werden, wobei hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung notwendig ist. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen. Ausführungsmuster (Pläne, Modelle etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, wobei diese lediglich (vor allem im Hinblick auf Farbtöne etc.) unverbindliche Beispiele darstellen. Zur Begutachtung vorgelegte Ausführungsmuster müssen fristgerecht retourniert werden, andernfalls gelten sie als „ohne Korrektur genehmigt“. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den Ausführungsmustern vor allem Farbtöne, Modell des überlassenen Mobiliars etc. betreffend um unverbindliche Beispieldarstellungen handelt und die tatsächliche Ausführung von den Ausführungsmustern abweichen kann. 5. Der Auftraggeber haftet für sämtliches ihm überlassenes Material bzw. Mobiliar bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an AMB. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Materials bzw. Mobiliars ist AMB berechtigt, fehlende bzw. beschädigte Gegenstände zum Neupreis in Rechnung zu stellen. Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so gilt das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar mit dem Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben und angenommen. 6. Der Auftraggeber hat sich bei der Übergabe vom ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des überlassenen Materials bzw. Mobiliars zu überzeugen. Mit deren Entgegennahme bestätigt der Auftraggeber den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen Sachen, es sei denn, er erhebt unverzüglich schriftliche Mängelrüge gegenüber AMB. Hat der Auftrag- geber die Mängelrüge zu Recht erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht von AMB und ihr zurechenbaren Erfüllungsgehilfen auf Verbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt. AMB steht der Austausch und die Lieferung von Ersatz jederzeit frei. Reklamationen jedweder Art können nur vor Veranstaltungsbeginn anerkannt werden. 7. Die Auslieferung der termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. 8. Für Bestellungen und Aufträge, die nicht bis spätestens zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn einlangen, kann keine Gewähr für die rechtzeitige und komplette Anlieferung sowie die optimale Ausführung übernommen werden. Für Bestellungen, die nicht bis spä- testens 2 Wochen vor Messebeginn bei AMB einlangen, wird aus organisatorischen Gründen ein Spätbestellerzuschlag von 15 %, bei Bestellungen, die nicht bis spätestens 1 Woche vor Messebeginn bei AMB einlangen, von 30 % auf den jeweiligen Preis verrechnet. 9. AMB ist nur verpflichtet die in der Leistungsbeschreibung aufgelisteten Arbeiten und Leistungen zu erbringen. 10. Der Standaufbau wird mit Aluminiumstehern (250 cm hoch, entsprechend den Messebedingungen) sowie Aluminiumzargen für den Abschluss und eingeschobenen 4-mm-Homogenplatten als Systembauwand erstellt. Auf dem überlassenen Material bzw. Mobiliar darf unter keinen Umständen genagelt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen von Wänden sowie das Bekleben mit Doppelklebebändern, Aufklebern und das Tapezieren mit nicht mehr lösbaren Tapeten ist nicht gestattet. Tapeten und Aufkleber sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom Aussteller zu entfernen. Bei Beschädigung wird der Neupreis pro Laufmeter in Rechnung gestellt. NICHT bestellte, aber vom Aussteller verwendete Wände werden zum Vollpreis verrechnet. 11. Die Haftung des Auftraggebers für Beschädigung und Verluste der ihm mietweise überlassenen Gegenstände beginnt mit der Über- gabe und endet mit der Rückgabe. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen ohne vorherige Zustimmung von AMB an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen. Stellt AMB Mängel am rückgelieferten Material bzw. Mobiliar fest, werden diese dem Auftraggeber binnen angemessener Frist bekanntgegeben. Die Mängel gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Verständigung widerspricht. 12. AMB ist berechtigt, von einem übernommenen Auftrag auch nach bereits erteilter Auftragsbestätigung insbesondere auch dann zurückzutreten, wenn ein Ausgleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder droht oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen noch nicht beglichen wurden sowie bei Annahmeverzug und Zahlungsverzug. Bei Rücktritt durch die AMB hat diese das Recht, dem Auftraggeber entweder die Stornogebühr laut Punkt 13 oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu verrechnen.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

  • Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.

  • Allgemein Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unver- züglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Ein- wendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von der Messe Essen erstellten Teilnahmerechnungen sind sofort fällig. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit Rechnungsdatum fällig, d. h., in der Regel vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten ge- sandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Xxxxxxxxx. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer und Hinweis auf die Veranstaltung erbeten an: Messe Essen GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx Xxxxxxxxxxx auf eines der nachfolgend aufgeführten Bankkonten: Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung bei Nichtzahlung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; zudem wird für jede Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Die Messe Essen kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Punkt V Nr. 11 “Vorzeitige Beendigung des Vertrages“. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die Messe Essen das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aus- steller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Die Messe Essen kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkau- fen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet die Messe Essen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Allgemeine Bedingungen 35 Vorbehalt der Selbstbelieferung § 36 Vergütung, Zahlungen 1. Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig. Bei Nutzungsverträgen wird die Vergütung nach Zustellung der Zugangsdaten fällig. Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von Softfolio nach Auf-and vergütet. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Softfolio sofern nichts anderes vereinbart ist. Softfolio kann monatlich abrechnen. 2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten. 3. Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. 4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Das Recht des Kunden zur Nutzung der von Softfolio gelieferten Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 6. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens Softfolio zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von Softfolio anerkannt worden sind. 1. Der Kunde erkennt an, dass die von Softfolio gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von Softfolio bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden. 2. Falls Softfolio dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Softfolio zugänglich machen. Softfolio darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. Bauknecht Softfolio braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt. 3. Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen. 4. Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen. 5. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen. 1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich. 2. Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von Softfolio zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen des Kunden führen, wird Softfolio den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen. 1. Der Kunde wird Softfolio auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten. 2. Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens Softfolio erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Softfolio wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren. 3. Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er Softfolio den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern. 1. Soweit Softfolio im Rahmen der unter diesem Vertrag ausgeführten Leistungen (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden, und/oder (ii) diese personenbezogenen Daten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz, ab dem 25.05.2018 aus der Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der IT-Anlage des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software. 2. Softfolio wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen der DS-GVO hinaus, hat der Kunde den Softfolio hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten. Softfolio wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn Softfolio der Ansicht ist, dass eine Weisung von dem Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. 3. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts im Hinblick auf (i) die Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten,

  • Allgemeine Regelungen Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages. (2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen. (1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt. (2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt. (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV. (4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung: a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen. (1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2. (2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat. (3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie. (4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung (1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet. (2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware. (3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst. (4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche. (5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V. (1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten. (2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten. (3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt. (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. (3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen. (4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.

  • Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist. (2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen. (3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind. (4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart. e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV). (1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleichermaßen an. 3Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit- findet, ist Arbeitnehmerin mit gleichen Rechten und Pflichten; sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen. (1) Die Arbeitnehmerin hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allge- meine beziehungsweise besondere Weisung der Arbeitgeberin ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) 1Nebentätigkeiten hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitge- berin zu beeinträchtigen. (3) 1Arbeitnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeit- geberin annehmen. 2Werden einer Beschäftigten solche Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit angebo- ten, hat sie dies der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (4) 1Arbeitnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Arbeitgeberin bei der Einstellung und in regel- mäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entste- henden Kosten trägt die Arbeitgeberin. (5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Arbeitnehmerin. (1) Die Vertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaß- nahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Wei- terbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizie- rung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). (2) Für Arbeitnehmerinnen mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat — auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes gere- gelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (4) 1Wird eine Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Arbeitgeberin qualifiziert, gilt die Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaß- nahme als Arbeitszeit. 2Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Arbeitnehmerin betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 17 findet Anwendung. (5) Während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden der Arbeitnehmerin, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten- xxxxxx bestehen, von der Arbeitgeberin das bisherige Entgelt (§ 22), gegebenenfalls die Besitzstandszulage (§ 27) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 36) fortge- zahlt und die Kosten der Qualifizierung getragen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund, ist sie der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 4 nach folgenden Maßgaben ver- pflichtet: a) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin durch die Qualifizierungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. 2Besonders bedeutsame Arbeitsmarkt- chancen liegen in der Regel vor, wenn die Arbeitnehme- rin wegen der absolvierten Qualifizierungsmaßnahme ei- ne höhere Vergütung nach diesem Vertrag erzielt oder erzielen würde als zuvor (zum Beispiel Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung). b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, so- bald die Qualifizierungsmaßnahme einen zeitlichen Um- fang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahme- tage) überschreitet. c) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Auf- wendungen verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für je- den vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifizierung ein Zwölftel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. d) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme mindestens drei Monate, aber weniger als sechs Monate, ist die Arbeit- nehmerin zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäfti- gung nach dem Ende der Qualifizierung ein Vierundzwan- zigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlas- sen werden. e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens sechs Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Kos- ten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vol- len Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifi- zierung ein Sechsunddreißigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. (7) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet. 2Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwanger- schaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt. (8) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsver- pflichtung der Arbeitnehmerin abgesehen werden. (9) Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 oder 4 schließen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Qualifizierungsvereinba- rung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre voll- ständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften beziehungsweise Ablichtungen aus den Per- sonalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptun- gen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Arbeitnehmerin ist zu ihren Personalakten zu nehmen. (3) 1Beurteilungen sind der Arbeitnehmerin unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere