ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt werden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des AIF beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb des AIF der Teilfonds Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF jedem Teilfonds aufgelegt werden könnensind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „AIF Teilfonds im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des AIF Teilfonds beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 18 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt werden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des AIF beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt werden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des AIF beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
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Samples: Treuhandvertrag
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt werden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des AIF beglichen werden (vglwerden(vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
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