Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuer- ansprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung. (3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates. (4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. (5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat. (6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden. (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück. (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt; e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen erhoben werden.
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Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuer- ansprüchenSteueran- sprüchen. Diese Amtshilfe ist wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaateneines Vertragsstaats, eines Landes seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten Ver- tragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende zu- sammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behör- de des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhobenerho- ben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen StaatesStaa- tes.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Vertrags- xxxxxx anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaßnah- men in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen Verjäh- rungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Steu- eranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch Steueran- spruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt abgeführt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung Si- cherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen ande- ren Staates unverzüglich mit mit, und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Verwal- tungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen(ordre public) wider- sprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen Maß- nahmen zur Erhebung oder SicherungSicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat Ver- tragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen erhoben werden.
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Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) Die Vertragsstaaten Vertragsparteien leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung Erhe- bung von Steuer- ansprüchenSteueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem ge- genseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „"Steueranspruch“ " bedeutet einen Betrag, der aufgrund auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben erho- ben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehörenbeigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende zusammenhän- gende Zinsen, Geldbußen Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen Massnahmen zur Sicherung Siche- rung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Vertrags- staates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen StaatesXxxxxx, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen Massnahmen im erstgenannten erstge- nannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige einer vorrangigen Behandlung eines Steueranspruchs Steueranspruches nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, Steueran- spruch der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten erstge- nannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz Abs. 3 seine Eigenschaft Eigensschaft als Steueranspruch Steueran- spruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar voll- streckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz Abs. 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch Steueran- spruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit mit, und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen VertragsstaatVer- tragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates abweichen;
b) Maßnahmen Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächenwidersprä- chen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen angemes- senen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen Geset- zen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn dieser Staat der Auffassung ist, dass die SteuernSteu- ern, für die die um Amtshilfe erbeten ersucht wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen unter Missachtung allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen an- erkannter Besteuerungsprinzipien erhoben werden.
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Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuer- ansprüchenSteueransprüchen. Diese Amtshilfe ist wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaateneines Vertragsstaats, eines Landes seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des eines Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt abgeführt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit mit, und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder SicherungSicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen erhoben werden.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung Erhebung[1] von Steuer- ansprüchenSteueransprüchen[3] . Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Ausruck „Steueranspruch“ Steueranspruch“[4] bedeutet einen Betrag, der aufgrund auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehörenbeigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen Geldbußen[1] und Kosten der Erhebung Erhebung[1] oder Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch Steueranspruch[4] eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung Erhebung[1] nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch Steueranspruch[4] auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung[1] von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueranspruch Steueranspruch[4] wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung Erhebung[5] seiner eigenen Steuern erhobenerhoben[1] , als handele es sich bei dem Steueranspruch Steueranspruch[4] um einen Steueranspruch Steueranspruch[4] des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch Steueranspruch[4] eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung Erhebung[1] einleiten kann, wird dieser Steueranspruch Steueranspruch[4] auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch Steueranspruch[4] ein, als wäre der Steueranspruch Steueranspruch[4] ein Steueranspruch Steueranspruch[4] dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt Steueranspruch[4] imZeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung Erhebung[1] zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke Zwcke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch Steueranspruch[4] als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs Steueranspruchs[4] nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein SteueranspruchSteueranspruch[4] , der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch Steueranspruch[4] nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden des anderen andren Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende SteueranspruchSteueranspruch[4] , nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben Steueranspruch[4] erhoben[1] und an den erstgenannten erstgenantnen Staat ausgezahlt hat,
a) im , • a)im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch Steueranspruch[4] des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung Erhebung[1] nicht verhindern kann, oder
b) im oder • b)im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch Steueranspruch[4] des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung Erhebung[1] einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit mit, und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
• a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
• b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung dem Ordre public[6] widersprächen;
• c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung Erhebung[7] oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
• d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen erhoben werden.
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Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. (1) . Die Vertragsstaaten Vertragsparteien leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuer- ansprüchenSteueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkteingeschr‰nkt. Die zuständigen Behörden zust‰ndigen Behˆrden der Vertragsstaaten können kˆnnen in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ ” bedeutet einen Betrag, der aufgrund auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften Gebietskˆrperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünftenvˆlkerrechtlichen ‹bereinkunften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehörenbeigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende zusammenh‰ngende Zinsen, Geldbußen Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
(3) . Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem dieser Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde zust‰ndigen Behˆrde dieses Staates von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von der zust‰ndigen Behˆrde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
(4) . Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde zust‰ndigen Behˆrde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde zust‰ndigen Behˆrde des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre w‰re der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen StaatesXxxxxx, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen Massnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) . Ungeachtet der Absätze Abs‰tze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze Abs‰tze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen Verj‰hrungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige einer vorrangigen Behandlung eines Steueranspruchs Steueranspruches nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, Steueranspruch der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze Abs‰tze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Ver- waltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Xxxx des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteue- rungsgrundsätzen erhoben werden.
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