Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung (VKA).
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten Tä- tigkeiten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich erfolg- reich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührtunberührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden be- stehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung (VKA).
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden be- stehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung (VKA).
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (LohngruppenverzeichnisLohngruppen- verzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten Tätigkeiten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Prü- fung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührtRege- lungen unberührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden bestehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden entsprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung Entgeltordnung (VKA).
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung
Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes Berufs- bildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-BMT- G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten Tätigkeiten und verwaltungs- ver- waltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener abge- schlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührtunberührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden bestehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung (VKA).
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Anerkannte Ausbildungsberufe. 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Be- rufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. 2Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkei- ten Tätigkeiten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen un- berührtRege- lungen unberührt. 3Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände beste- henden Arbeitgeberver- bände bestehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. 4In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die ent- sprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Ent- geltordnung (VKA).
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)