Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal 10 | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind: 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Textil Und Bekleidungsindustrie (Tv Bz Tb), Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Textil Und Bekleidungsindustrie (Tv Bz Tb)
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBKS) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal 10 | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil den Kali- und Bekleidungsindustrie Steinsalzbergbau (TV BZ TBKS): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Mitglied- sunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes Bundesarbeitgeberver- bandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil des Kali- und Beklei dungsindustrie Steinsalzbergbaus (im Folgenden: Kundenbetrieb), sowie dessen Hilfs- und Nebenbetriebe, einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil des Kali- und Bekleidungsindustrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten Ein- satzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel Arbeit- geberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes Vorstehen- des gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau (Tv Bz Ks), Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau (Tv Bz Ks)
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBPPK) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil Papier, Pappe und Bekleidungsindustrie Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ TBPPK): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Mitglied- sunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes Bundesarbeitgeberver- bandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte Be- schäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil Papier und Beklei dungsindustrie einsetzenPappe verarbeitenden Industrie einset- zen. Als Kundenbetrieb der Textil Papier und Bekleidungsindustrie Pappe verarbeitenden Industrie gelten folgende BetriebeBetriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen zuzuordnen sind:
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächent arifver trag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarif- vertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz un- terzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil Papier, Pappe und Bekleidungsindustrie Kunststoffe verarbeitenden Indus- trie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 liegen.4 2 Protokollnotiz Nr. 12: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten Einsatz- zeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel Arbeitgeber- wechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal 10 | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits Zeitarbeits- unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil Textil- und Beklei Beklei- dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil Textil- reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zu- zuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei Einsatzzei- ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBPE – gewerblich) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal PortAL 10 | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie Papier erzeugenden Industrie (TV BZ TBPE – gewerblich): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits Zeitarbeits- unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie Papier erzeugen- den Industrie (im Folgenden: Kundenbetrieb) einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie sofern dieser nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:zuzuordnen ist, sowie dessen Hilfs- und Ne- benbetriebe.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigtengewerblichen Beschäf- tigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerü- berlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG.
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie Papier er- zeugenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 liegen.4 1 Protokollnotiz Nr. 11 zu § 2 Branchenzuschlag: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für AnsprücheUm besondere Gegebenheiten, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehensich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände.
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