Anrechnung der Sofortleistung auf die Invaliditäts-Kapitalleistung. Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invalidi- tätsanspruch nach Ziffer 2.1 angerechnet. Ein Rück- forderungsanspruch unsererseits entsteht nicht, wenn die endgültige Invaliditätsleistung geringer als diese Sofortleistung ist oder keine dauerhafte Invali- dität festgestellt wird.
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