Ansprüche von Dritten Musterklauseln

Ansprüche von Dritten. (1) Die von Dritten belangte Vertragspartnerin muss Swissgrid innert nützlicher Frist schriftlich über den geltend gemachten Haftungsanspruch unterrichten. Swissgrid hat die Vertragspartnerin im Verfah- ren zu unterstützen. Die Vertragspartnerin stellt Swissgrid die für die Beurteilung der Drittansprüche erforderlichen Sachverhaltsinformationen zur Verfügung.
Ansprüche von Dritten. Sofern Autoren, Verlage oder sonstige Personen, die von der VG Musikedition vertreten werden, sich an aus diesem Vertrag Berechtigte (Kirchengemeinden, Kirchenmusiker usw.) wenden, um in Fällen, die durch den Gesamtvertrag abgedeckt sind, Vergütungen zu fordern, sind diese an die VG Musik- edition zu verweisen. Die VG Musikedition hat sich in dem Gesamtvertrag verpflichtet, die Kirche von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Ansprüche von Dritten. Die Versicherten dürfen gegenüber Dritten keine Entschädigungsansprüche anerkennen oder Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten. Die Erledigung durch die Gesellschaft ist für die Versicherten verbindlich.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.