ANWALTSKOSTEN Musterklauseln

ANWALTSKOSTEN. Bei jedem Klageverfahren zur Durchsetzung dieses Vertrags ist die entsprechende Partei neben allen anderen Rechtsmitteln, die ihr gegebenenfalls zustehen, berechtigt, alle Gerichtskosten und -auslagen sowie Anwaltsgebühren und -auslagen entsprechend der Zivilprozessordnung einzufordern.
ANWALTSKOSTEN. Tektronix ist berechtigt, seine Kosten und Anwaltshonorare in angemessener Höhe sowohl für das Rechtsverfahren als auch für das Berufungs- oder Revisionsverfahren in einem Rechtsstreit auf der Grundlage dieser Bedingungen, in dem Tektronix die obsiegende Partei ist, zu fordern.
ANWALTSKOSTEN. Zu den anrechenbaren Erwerbs- und Veräusserungskosten zählen auch Anwaltskosten, sofern diese in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der Veräusserung des Grundstücks stehen (Ent- scheid der Steuerrekurskommission [heute Steuergericht] des Kantons Basel-Landschaft vom 27. April 1984, BlStP Band VIII [1982-1984] S. 373 ff.). Gemäss Rechtsprechung im Kanton Basel-Landschaft ist dieser Zu- sammenhang insbesondere bei Leistungen anlässlich der Vertragsverhandlung und der Ausarbeitung des Kaufvertragsentwurfs gegeben (Entscheid des Verwaltungsgerichts [heute Kantonsgericht] des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 30. Oktober 1985, BlStP Band IX [1985-1987] S. 113 f.). Das Verwaltungsgericht präzi- sierte mit diesem Entscheid seine Rechtsprechung, indem es klarstellte, dass jede Aufwendung, die mit der Veräusserung zusammenhängt, zu einer entsprechenden Gewinnminderung führt. Es ist damit der Praxis ent- gegengetreten, die zusätzlich voraussetzte, dass die Aufwendung notwendigerweise mit der Veräusserung verbunden sein müsse (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Xxxxxxx/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kan- tons Basel-Landschaft, 78 N 18). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass gemäss der basellandschaftli- chen Lehre und Praxis zwischen notwendigen und nicht notwendigen Kosten keine Unterscheidung gemacht werden darf und damit jede Aufwendung, welche mit dem Erwerb oder der Veräusserung kausal zusammen- hängt, zu einer entsprechenden Gewinnminderung führt.
ANWALTSKOSTEN. 1. Gebühr gem. Nr. 2110 Kost.-Verz. GKG EUR 1. Gebühr gem. §§ 13, 25 RVG, Nr. 3309 VV-RVG EUR
ANWALTSKOSTEN. Im Falle einer Klage oder eines Verfahrens zur Durchsetzung einer Bestimmung, Bedingung oder Vereinbarung dieses Vertrages oder zur Erlangung von Schadensersatz aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages hat der Verkäufer DN angemessene Anwaltsgebühren und alle anderen Kosten und Auslagen zu zahlen, die DN in einem solchen Verfahren und in allen Überprüfungen und Berufungen daraus entstehen, falls DN die obsiegende Partei ist.
ANWALTSKOSTEN. Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend. Besteht keine Honorarvereinbarung, findet die Tarifordnung der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung PKV*) Anwendung. Das Honorar bemisst sich diesfalls nach dem Streitwert, dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Dringlichkeit der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Wir klären Sie bei der Übernahme des Mandats über die Grundsätze der Rechnungsstellung auf und informieren Sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
ANWALTSKOSTEN. Variabel, üblicherweise zwischen 1% und 2% des Kaufpreises.
ANWALTSKOSTEN. 17. Attorney’s Fees. Sollte es in Verbindung mit diesem Vertrag zu rechtlichen Verfahren (Schiedsgericht, Prozess, Berufung) kommen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten zu tragen. If any legal proceeding (whether in arbitration, at trial or on appeal) is brought under or in connection with this Agreement, each party shall pay its own expenses, including attorneys’ fees.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.