Anwendung der Grundvereinbarung. Im Übrigen finden die Regeln der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem ver- fassungsrechtlichen Rahmen der Artikel l04d und 109 Absatz 1 des Grundge- setzes vereinbar sind.
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Anwendung der Grundvereinbarung. Im Übrigen übrigen finden die Regeln Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a 104 a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem ver- fassungsrechtlichen Rahmen der Artikel l04d und 109 Absatz 1 des Grundge- setzes vereinbar sindAnwendung (Anlage 4).
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Anwendung der Grundvereinbarung. Im Übrigen finden die Regeln der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem ver- ver fassungsrechtlichen Rahmen der Artikel l04d und 109 Absatz 1 des Grundge- Grundge setzes vereinbar sind.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Den Sozialen Wohnungsbau
Anwendung der Grundvereinbarung. Im Übrigen übrigen finden die Regeln Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a 104 a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFinMinBIFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem ver- fassungsrechtlichen Rahmen der Artikel l04d und 109 Absatz 1 des Grundge- setzes vereinbar sindAnwendung (Anlage 4).
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