Common use of Arbeits- oder Liefergemeinschaften Clause in Contracts

Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 6.3.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lie- fergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 6.3.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemein- schaft gegen die Partner und umgekehrt. 6.3.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.3.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- zahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 6.3.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten - soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 6.3.1 9.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an der Arbeits- oder Lie- fergemeinschaft Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 6.3.2 9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und alle allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 6.3.3 9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 6.3.4 9.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.3.1 9.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- zahlung Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 6.3.5 9.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 Ziffer 9.1 - 9.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbstLiefergemeinschaft.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 6.3.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lie- fergemeinschaft Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, BaugeräteBauge- räte, Baumaterialien usw.) angehören. 6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 6.3.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefer- gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 6.3.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.3.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung Eröff- nung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- zahlung Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung Ausein- andersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 6.3.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet un- beschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 6.3.1 7.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränktbe- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an der Arbeits- oder Lie- fergemeinschaft entsprichtLiefergemeinschaft ent- spricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (ArbeitsmaschinenArbeitsma- schinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 6.3.2 7.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 6.3.3 7.2.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche An- sprüche der Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 6.3.4 7.2.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.3.1 Ziff. 7.2.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren In- solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse Mas- se abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- zahlung Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz bestehtbe- steht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene zuge- wachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung Auseinanderset- zung ein Fehlbetrag verbleibt. 6.3.5 7.2.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 6.3.1 Ziff. 7.2.1 bis 6.3.3 besteht 7.2.3 be- steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. 7.2.6 Falls die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt sind und der Arbeits-/Liefergemeinschaftsvertrag volle Haf- tung der jeweiligen Partner im Rahmen dieser Aufteilung vorsieht, besteht Versicherungsschutz für vom Versiche- rungsnehmer verursachte Versicherungsfälle bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Die Regelungen der Ziff. 7.2.2 bis 7.2.5 gelten auch in diesem Fall.

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Samples: Haftpflichtversicherung