Aufgabe der Systemführerin Musterklauseln

Aufgabe der Systemführerin. Im Auftrag des BAV übernimmt die Auftragnehmerin die folgenden Aufgaben: 3.1.1. Allgemeine Aufgaben Zur Erreichung der unter Kapitel 2 genannten Ziele ist es Aufgabe der Systemführerin zu eruieren, welche Probleme oder Risiken für die Bahnunternehmen bei der Umsetzung des ZBMS-Standards entstehen. Sie entwickelt entsprechende Lösungen und bereitet die not- wendigen Vorgaben und Entscheidungen vor, soweit erforderlich unter Beizug des Mana- gement Boards ZBMS. Die Systemführerin übernimmt Aufgaben, um unnötigen, mehrfachen Aufwand der Bahn- unternehmen bei der Umsetzung des ZBMS-Standards während allen Phasen des Sys- tem-Lebenszyklus in der Schweiz zu vermeiden und den Koordinationsaufwand zwischen den Bahnunternehmen und beteiligten Dritten zu minimieren. Die Systemführerin ist für die Ausführung der Vorgaben während allen Phasen des System-Lebenszyklus nicht zuständig. Der System-Lebenszyklus umfasst die folgenden Phasen3:
Aufgabe der Systemführerin. Im Auftrag des BAV übernimmt die Auftragnehmerin die folgenden Aufgaben: a. Überwachung der Entwicklungen sowie Ausarbeiten von Stellungnahmen zu Entwürfen neuer Vorschriften der EU oder OTIF4 zu Handen des BAV betreffend die Technischen Spezifikationen Interoperabilität Telematikanwendungen für den Güter- und Personenverkehr (regulatorischer Rahmen); b. Ausarbeiten von Vorgaben, welche die Inkraftsetzung durch das BAV notwendig machen; c. Koordination der notwendigen Arbeiten, die den Infrastrukturbetrieb betreffen zur Umsetzung zwischen den betroffenen Unternehmen, damit eine für das betroffene interoperable Normalspurnetz abgestimmte Umsetzung gewährleistet werden kann; d. Nationale Anlaufstelle TSI TAF/TAP, d.h. insbesondere: ▪ Herstellung des Kontakts zwischen XXX, XXX0, XXX0, TAF/TAP- Lenkungsausschuss (IM/RU7 Telematics Steering Committee) und den Bahnakteuren8 des Mitgliedstaats, um das Engagement der Bahnakteure an TAF und TAP sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie über die allgemeinen Entwicklungen und die Entscheidungen des Lenkungsausschusses (JSG/SMO9) unterrichtet sind. ▪ Unterrichtung des TAF/TAP-Lenkungsausschusses (JSG/SMO) und des RNE Telematic Cluster über Anliegen und Fragen der Bahnakteure des Mitgliedstaats durch die gemeinsamen Vorsitzenden. ▪ Verbindung zum BAV-Vertreter im Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit (RISC10), damit der RISC-Vertreter vor jeder RISC-Sitzung über nationale TAF/TAP-Themen informiert wird und TAF/TAP betreffende Entscheidungen des RISC den betroffenen Bahnakteuren in geeigneter Weise mitgeteilt werden. ▪ Zusammenarbeit mit dem BAV zur Bezeichnung einer Stelle, die für die Einspeisung primärer Standortcodes in die zentrale Referenzdomäne verantwortlich ist. ▪ Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Bahnakteuren der Mitglied- staaten in dem Mitgliedstaat. ▪ Begleitung und Überwachung der Revisionen der EU-Richtlinien TSI TAF/TAP und der Entwicklung und Ausarbeitung der EU Richtlinien zu eFTI/DTLF11. ▪ Aktive Mitarbeit in der Entwicklung und Durchführung der jährlichen TSI TAF/TAP EU Reportings und Erstellung der nationalen Berichterstattung an das BAV (siehe Kapitel 7.2) als CER Speaker in der TSI TAF/TAP Implementation Reporting Group.

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  • Rückgabe der Mietsache 13.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben. 13.2. Die Parteien vereinbaren eine Vorab-Abnahme, welche spätestens sechs Wochen vor Auszug des Mieters zu erfolgen hat. Der Vermieter schlägt dem Xxxxxx mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche in Textform zwei Alternativtermine vor, wobei der Mieter verpflichtet ist, einen Vorab-Ab- nahme-Termin bis spätestens drei Tage vorher zu bestätigen. Über den Vorab-Abnahme-Termin ist ein Protokoll zu erstellen. Der Mieter hat die darin aufgeführten Mängel bis zur Rückgabe des Apart- ments zu beseitigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe zu verweigern und hat das Recht vom Mieter Schadensersatz für die verzögerte Rückgabe zu verlangen. 13.3. Die Rückgabe des Apartments erfolgt in sauberem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt, soweit der Mieter ihm gehörende Gegenstände eingebracht hat. 13.4. Schuldhaft vom Xxxxxx verursachte Schäden sind von diesem vor Rückgabe des Apartments zu besei- tigen. Maßgeblich für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands ist das vom Mieter bei Über- gabe der Mietsache unterzeichnete Apartmentübergabeprotokoll. Im Hinblick auf Schäden, welche nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist dem Mieter bekannt, dass ihm der Nachweis obliegt, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. 13.5. Gibt der Mieter die Mietsache von sich aus vor Vertragsende an den Vermieter zurück, hat er keinen Anspruch auf Verringerung der Monatsmiete. 13.6. Für die Rückgabe des Apartments und der Schlüssel hat der Mieter einen Termin mit dem Community Manager zu vereinbaren. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Büros des Commu- nity Managers durchgeführt werden; an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen ist das Büro ge- schlossen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls am Rückgabetermin. Das auszufüllende Formular des Übergabeprotokolls wird von Vermieterseite ge- stellt. 13.7. Unterlässt der Mieter die Vereinbarung des Rückgabetermins oder erscheint er nicht zu dem verein- barten Rückgabetermin, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten an- gemessenen Nachfrist auf Kosten des Mieters das Apartment öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Das Recht des Vermieters, neue Schlösser anbringen zu lassen, entfällt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ein Missbrauch des/der nicht zurückgegebenen Schlüssel(s) ausgeschlossen ist. In diesem Fall findet die Rückgabe des Apartments in Abwesenheit des Mieters statt. Etwaige Schä- den werden fotografisch dokumentiert. Die Fotos werden zum Rückgabeprotokoll genommen, wel- ches dem Mieter per E-Mail übersandt wird.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.