Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - 20 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
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Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag Zeitzu- schlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - 20 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
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Samples: Tarifvertrag
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag Zeitzu- schlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - – 20 vom Hundert Hun- dert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
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Samples: Tarifvertrag