Ausgleichsansprüche. Wenn die Sparkasse nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet.
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach (1) dieses Abschnitts 9 Geschäfte glattge- stellt oder beendet hat oder Geschäfte wegen Insolvenz nach
Ausgleichsansprüche. Es wird klargestellt, dass sämtliche Ausgleichsansprüche, die sich z.B. auf die §§ 364 ff oder § 1310
Ausgleichsansprüche. Es wird klargestellt, dass sämtliche Ausgleichsansprüche, die sich z.B. auf die §§ 364 ff oder § 1310 3. Satz ABGB beziehen, vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Ausgleichsansprüche. Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche sind nicht Gegenstand der Versicherung. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Ausgleichsansprüche. Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte eine Einigung über Über- bzw. Plusstunden und über offene Urlaubstage getroffen werden. Es ist zu prüfen, ob diese durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden oder ob sich der Fall eignet, statt solcher Ausgleichsansprüche eine Abfindung zu vereinbaren. Hier sind aber die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Z.B. ist es nicht möglich, dass bei Langzeiterkrankten der gesetzliche Mindesturlaub in Natur genommen wurde. Ist aber das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann der AN über solche Ausgleichsansprüche disponieren (ggf. auch verzichten), da das BAG die sog. Surrogationstheorie aufgegeben hat. Sollte es noch sonstige Ansprüche geben, z.B. Rückzahlung von Fortbildungskosten oder eines AG-Darlehens, sind solche Punkte unbedingt mit aufzunehmen, da diese ansonsten verfallen. Sollen Plusstunden oder Urlaub getrennt ausgezahlt werden, kann dies mit aufgenommen werden. Es kann z.B. vereinbart werden: Zur Abgeltung der festgestellten Ausgleichsansprüche zahlt der AG an den AN __________ € brutto.
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach Abs. 1 Differenzgeschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Differenzgeschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Geld-Kurs der Position für Long-Positionen sowie der aktuelle Brief-Kurs der Position für Short Positionen. Liegen im Zeitpunkt der Beendigung bzw. Glattstellung keine Referenzkurse vor (insbesondere in den in Nr. 8 genannten Fällen), ist der letzte gültige Kurs maßgeblich, der in der Margin Trader oder LOGOS Plattformeingestellt wurde.
Ausgleichsansprüche. Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können Art.-Nr.: 025.16 statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den ver- einbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungs- zeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet.