Auskünfte. Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. In besonders komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft. 1 Nr. 866
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Auskünfte. Wenn 1Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle Stelle, oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. In 2In besonders komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft. 1 Nr. 866.
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Auskünfte. Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle Stelle, oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. In besonders bes. komplizierten oder bedeutsamen bedeut- samen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft. 1 Nr. 866.
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Auskünfte. Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. In besonders komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft. 1 Nr. 866.
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