Auslandsreiseversicherung Musterklauseln

Auslandsreiseversicherung. Für Reisen und vorübergehende Aufenthalte im Ausland sieht die Versicherung einen weltweiten Auslandsreiseschutz von max. 180 Tagen je Reise oder Aufenthalt vor. Die Versicherungsleistungen dieses Auslandsreiseschutzes werden in Anhang I der vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen detailliert aufgeführt. Diese Deckung werden nur unter vorherigem Anruf unter der Telefonnummer +34/00 000 00 00 gewährt.
Auslandsreiseversicherung. Versichert ist die medizinische notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person, wenn während einer Aus- landsreise eine Krankheit oder Unfallfolge akut eintritt. Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung, wenn sich eine bestehende Erkrankung verschlechtert. Des Weiteren ist der medizinisch sinnvolle Rücktransport versichert. Nicht versichert sind Heilbehandlungen im Ausland, die der alleinige oder ein Grund der Auslandsreise sind. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Kosten zu: XX0 XX0 XX0 XX0 Xxxxxxxxxxx 100 % 100 % 100 % 100 % Maximale Leistung Xxxxx xxxx昀氀iche Begrenzung Der Versicherungsschutz gilt für kurzfristige Auslandsreisen bis maximal 56 Tage. Als Ausland gilt nicht der Staat, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Wir erstatten die Kosten für: • Leistungen von Ärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten und Osteopathen, einschließlich ihrer Wegegebüh- ren, • Operationen sowie Assistenz und Narkose, • Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, • Arzneimittel und Verbandmaterial aus einer Apotheke, • Heilmittel: beispielsweise Massagen, medizinische Bäder und Packungen, Heilgymnastik, Inhalationen, medi- comechanische Behandlungen, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes. Je Ver- sicherungsfall erstatten wir bis zu sechs verordnete Sachleistungen, • Hilfsmittel, die auf der Reise erstmals notwendig sind, • den medizinisch notwendigen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder in das nächsterreich- bare geeignete Krankenhaus. Erweisen sich der zunächst aufgesuchte Arzt oder Krankenhaus als nicht ge- eignet, zahlen wir die medizinisch notwendige Verlegung zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Kran- kenhaus. • Stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus einschließlich Unterkunft, X昀氀ege und Xxxx昀氀egung im Kran- kenhaus. An Stelle der Kostenerstattung können Sie für jeden Tag der stationären Behandlung 50 EUR erhal- ten. Das Tagegeld zahlen wir maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Sie müssen zu Beginn der stationären Behandlung wählen, welche Leistung Sie in Anspruch nehmen wollen. • zahnärztliche Behandlungen: Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung sowie notwendige Zahnfüllungen in ein- facher Ausführung, beispielsweise Amalgam- oder Kunststofffüllungen. Wir erstatten außerdem notwendig werdende Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit sowie Provisorien, • Rückführungskosten: Wir erstatten die Kosten eines medizinisch sinnvo...

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen; 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.