Ausnahmen der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für: 16.2.1. Allgemeine Informationen bzw. solche, die bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bekannt waren oder 16.2.2. Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Infor- mationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffent- licht werden oder 16.2.3. Informationen, die auf rechtmäßigem Weg durch Dritte veröffentlicht werden oder 16.2.4. Informationen, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen und daher preiszugeben sind.
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Samples: Layer 2 Bitstream Access Agreement
Ausnahmen der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:
16.2.1. Allgemeine Informationen bzw. solche, die bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bekannt waren oderohne
16.2.2. Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Infor- mationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffent- licht werden oderveröffentlicht
16.2.3. Informationen, die auf rechtmäßigem Weg durch Dritte veröffentlicht werden oderwerden
16.2.4. Informationen, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen und daher preiszugeben sind.daher
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Samples: Musterangebot Vertrag
Ausnahmen der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:
16.2.1. Allgemeine Informationen bzw. solche, die bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bekannt waren oder
16.2.2. Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- rechts‐ oder vertragswidrige Handlung des Infor- mationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffent- licht werden odervertragswidrige
16.2.3. Informationen, die auf rechtmäßigem Weg durch Dritte veröffentlicht werden oder
16.2.4. Informationen, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen und daher preiszugeben sind.
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Samples: Telecommunications
Ausnahmen der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:
16.2.1. Allgemeine Informationen bzw. solche, die bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bekannt waren oder
16.2.2. Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- rechts‐ oder vertragswidrige Handlung des Infor- mationsempfängers Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffent- licht veröffentlicht werden oder
16.2.3. Informationen, die auf rechtmäßigem Weg durch Dritte veröffentlicht werden oder
16.2.4. Informationen, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen und daher preiszugeben sind.
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Samples: Layer 2 Bitstream Access Agreement