Ausnahmen der Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen beinhalten keine Informationen, die offenlegenden Partei steht.
Ausnahmen der Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen beinhalten keine Informationen, die
(a) der empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren,
(b) der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (außer als durch die empfangende Partei öffentlich gemacht), Sicherheitsklassifizierung: Geschützt 5
(c) der empfangenden Partei von einem Dritten übergeben wurden, welcher unter keiner Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei steht,
(d) als unterstützende Informationen zur Durchführung der Dienste betrachtet werden.