Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg, 4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist, 4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG), 4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert, 4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, 4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen), 4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten), 4.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren, 4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, 4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen, 4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten, 4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser, • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen, • die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, • die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Samples: Insurance Application, Insurance Application, Insurance Terms and Conditions
Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 3.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg,
4.2 3.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,
4.3 3.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),
4.4 3.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,
4.5 3.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
4.6 3.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,
4.7 3.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),
4.8 3.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten),
4.9 3.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren,
4.10 3.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,
4.11 3.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen,
4.12 3.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten,
4.13 3.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,
4.14 3.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser, • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen, • die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, • die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis • von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg,;
4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versichertendes Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,;
4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),;
4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versichertendes Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), ; Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,;
4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten des Versicherungsnehmers oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),;
4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,;
4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),;
4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringenerbringt, dass sie er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musstenmusste),;
4.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, ; • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, ; • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben erwirbt oder in Besitz nehmennimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren,;
4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,;
4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen,;
4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten,;
4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,;
4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser, ; • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen stehen, ; • die durch Krankheit der den Versicherten dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherten mitversicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, ; • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen eintreten, die im Eigentum der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen stehen, standen oder von ihnen ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, ; • die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, ; • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen hinausgehen, ; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, ; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, ; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, ; • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung
Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg,;
4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versichertendes Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,;
4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),;
4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versichertendes Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), ; Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,;
4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten des Versicherungsnehmers oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),;
4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,;
4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),;
4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringenerbringt, dass sie er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musstenmusste),;
4.9 Ansprüche wegen • » bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • ; » Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • ; » Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben erwirbt oder in Besitz nehmennimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren,;
4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,;
4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen,;
4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten,;
4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,;
4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • » am Grundwasser, • ; » durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen stehen, • ; » die durch Krankheit der den Versicherten dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherten mitversicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, • ; » die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen eintreten, die im Eigentum der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen stehen, standen oder von ihnen ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, • ; » die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, • ; » soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen hinausgehen, • ; » soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, • ; » soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, • ; » soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, • ; » infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung
Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg,
4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,
4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang An- hang 1 und Anhang 2 des UHG),
4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks Hei- zöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019
4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung Instand- haltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,
4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden wasserge- fährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),
4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls Ein- zelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten),
4.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke Grundstü- cke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren,
4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung Endablage- rung von Abfällen,
4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung Aus- lieferung entstehen,
4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten,
4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines FließverhaltensFließver- haltens,
4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben ha- ben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser, • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen, • die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, • die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung Ver- pflichtung der Versicherten hinausgehen, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz Umwelt- schutz dienen, abwichen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche be- hördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen erfor- derlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung
Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung. (sofern in der Versicherungspolice vereinbart) Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 1'000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 15'000 l/kg,
4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen)wegzulegen, soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,
4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHGUmweltschutzgesetz, USG),
4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 15'000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,
4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß gemäss oben stehender Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,
4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),
4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten),
4.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • Schäden, für die nach Maßgabe Massgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren,
4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,
4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen,
4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten,
4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines FließverhaltensFliessverhaltens,
4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser, • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen, • die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten veräusserten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, • die außerhalb ausserhalb des Geltungsbereichs des USG oder der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließenunterliessen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regelmässige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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Samples: Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung