Ausschüttung in natura Musterklauseln

Ausschüttung in natura. Wenn die Gesellschaft abgewickelt wird (unabhängig davon, ob die Liquidation freiwillig, unter Aufsicht oder durch das Gericht des zuständigen Hoheitsgebiets erfolgt), kann der Liquidator mit der Ermächtigung durch einen besonderen Beschluss und jeglicher anderen gemäß dem Companies Xxx 0000 verlangten Billigung das gesamte oder einen Teil des Vermögens der Gesellschaft in natura unter den Gesellschaftern verteilen, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen aus Vermögenswerten einer einzigen Art besteht oder nicht, und kann für diese Zwecke einer oder mehreren Klassen von Vermögenswerten denjenigen Wert zuweisen, den er für angemessen erachtet, und kann bestimmen, wie diese Aufteilung zwischen den Gesellschaftern oder verschiedenen Gesellschafterklassen durchzuführen ist. Der Liquidator kann mit der gleichen Ermächtigung jeglichen Teil des Vermögens im Rahmen von solchen Treuhandverhältnissen zu Gunsten von Gesellschaftern auf Treuhänder übertragen, wie der Liquidator dies mit der gleichen Ermächtigung für richtig hält, und die Liquidation der Gesellschaft kann abgeschlossen und die Gesellschaft aufgelöst werden, wobei aber kein Gesellschafter gezwungen werden darf, Vermögenswerte entgegenzunehmen, auf denen eine Verbindlichkeit ruht. Jeder Gesellschafter kann den Liquidator beauftragen, für ihn Vermögenswerte zu verkaufen, auf die er Anspruch hat. Der Liquidator kann mit derselben Vollmacht den gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte der Gesellschaft auf eine Gesellschaft (die „übernehmende Partei“) zu Bedingungen übertragen, dass alle Gesellschafter einer Anteilsklasse in der Gesellschaft von der übernehmenden Partei Anteile an der übernehmenden Partei oder den äquivalenten Wert zu ihrem Anteil in der Gesellschaft erhalten und der Liquidator hat das Recht, mit dieser Vollmacht einen Vertrag mit der übernehmenden Gesellschaft abzuschließen, damit diese Übertragung wirksam wird.