Beistellungen. 1. Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Missbrauch oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Be-schaffung, sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 2. An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Werkzeugen, Formen und sonstigen Investitionsgütern, sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. 3. Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen steht. 4. Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich für unsere Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen. 5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller beigestellter Teile oder Fertigungsmittel zu verlangen. Ordnen wir die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durch zu führen. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher Kosten für Transport, Fracht und Verpackung.
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Beistellungen. (1. ) Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Beschädigung oder Missbrauch oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Be-schaffung, Beschaffung sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(2. ) An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Unterlagen, wie Werkzeugen, Formen und sonstigen InvestitionsgüternFormen, sonstige Investitionsgüter, Zeichnungen sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind diese ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie dürfen Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Unterlagen oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.
(3. ) Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen steht.
(4. ) Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich für unsere Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller beigestellter Teile oder Fertigungsmittel zu verlangen. Ordnen wir die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durch zu führen. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher Kosten für Transport, Fracht und Verpackung.
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Beistellungen. (1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Missbrauch oder für die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Be-schaffung, sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Werkzeugen, Formen und sonstigen Investitionsgütern, sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum.
3. Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen steht.
4. Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich für unsere Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen.
5(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von durch uns beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung des Vertragsproduktes durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller beigestellter Teile oder Fertigungsmittel in unserem Eigentum stehender Gegenstände zu verlangen. Ordnen wir die Der Lieferant ist unverzüglich zur Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durch zu führenEinwendungen hiergegen (insbesondere besitzrechtlicher Art) sind ausgeschlossen. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher mit der Herausgabe entstehender, notwendiger Kosten für Transport, Fracht und Verpackung.
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Beistellungen. 1. Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Missbrauch oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Be-schaffung, sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nacherkennt an, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden istetwa von IGS oder von deren Kunden erbrachte Beistellungen, insbesondere Equipment, Modelle, Geräte, Dokumente, Informationen etc., ausschließlich zur Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Auftrages verwendet werden dürfen.
2. An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Werkzeugen, Formen Der Lieferant wird im Falle der Erbringung von Beistellungen deren Eignung und sonstigen Investitionsgütern, sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vorQualität unverzüglich prüfen. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die Die Kosten etwaig notwendiger Anpassungen trägt der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser EigentumLieferant.
3. Bei der Verarbeitung Das Eigentum an den Beistellungen verbleibt in jedem Fall bei IGS bzw. bei deren die Beistellung erbringenden Kunden. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter das Eigentumsrecht beeinträchtigen und wird die Eigentumsverhältnisse in geeigneter Form auch für Dritte kenntlich machen (z.B. durch Anbringung entsprechender Schilder, etc.). Im Falle des Umbaus oder einer Veränderung von Beistellungen behalten die IGS bzw. ihr Kunde das Eigentum. Im Falle einer untrennbaren Integration oder Vermischung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache Bauteilen oder (Teil-) Produkten erwerben die IGS bzw. deren Kunde anteilig Eigentum am entstehenden Produkt. In den letztgenannten Fällen gelten die IGS bzw. deren Kunde in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen stehtBezug auf Eigentumsrechte als Hersteller.
4. Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Beistellungen geht mit deren Lieferung auf den Lieferanten über. Der Lieferant ist nachfolgend für unsere Verwendung bestimmt die ordnungsgemäße Lagerung, Wartung und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machendas ordnungsgemäße Handling zuständig; eine normale Abnutzung der Beistellungen bleibt dabei außer Betracht.
5. Wir sind jederzeit berechtigtEtwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Aufwendungen, die Herausgabe einzelner im Zusammenhang mit dem Besitz und/oder aller beigestellter Teile der Verwendung der Beistellungen durch den Lieferanten oder Fertigungsmittel seine Unterlieferanten anfallen können, trägt der Lieferant. Er ist auch dafür verantwortlich, dass etwa einschlägige gesetzliche oder behördliche Anforderungen erfüllt werden.
6. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Beistellungen am Ende der erforderlichen Verwendung, spätestens aber bei Beendigung des jeweiligen Auftrages (einschließlich Kündigung, Rücktritt, etc.), durch den Lieferanten ordnungsgemäß und unverzüglich auf eigene Kosten zu verlangen. Ordnen wir verpacken und an die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durch zu führenIGS zurückzusenden. Der Lieferant hat Anspruch Gefahrenübergang auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher die IGS findet in diesem Fall bei Ankunft der Beistellungen bei ihr statt.
7. Xxxxxx im Rahmen der Zusammenarbeit auf entsprechende ausdrückliche Bestellung der IGS Werkzeuge auf Kosten der IGS angefertigt, geht das Eigentum an diesen spätestens mit Zahlung des vereinbarten Preises auf die IGS über. Ab diesem Moment gelten die vorstehenden Regelungen über Beistellungen auch für Transport, Fracht und Verpackungdiese Werkzeuge.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Beistellungen. 1. Soweit wir Teile und/oder sonstige Materialien beim Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant haftet Vertragspartner ist dieser verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien auf deren Eignung zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern. Er darf sie nur zur Erbringung von Leistungen uns gegenüber verwenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den von ihm zu vertretenden Verlust, Missbrauch oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Be-schaffung, sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden istVerarbeitung.
2. An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Werkzeugen, Formen und sonstigen Investitionsgütern, sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber Werden von uns bezahlt werdenbeigestellte Teile und/oder sonstige Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser EigentumIst aufgrund der Vermischung die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, so vereinbaren wir bereits jetzt, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt.
3. Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zudurch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen steht.
4. Fertigungsmittel bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind ausschließlich für unsere Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Gegenstände sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller beigestellter Teile oder Fertigungsmittel zu verlangen. Ordnen wir die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durch zu führen. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher Kosten für Transport, Fracht und Verpackung.
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