Beitragsberechnung Musterklauseln
Beitragsberechnung. 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet.
9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin.
9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen.
9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Beitragsberechnung. (1) Wir berechnen die Beiträge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die genaue Berechnung ist in unseren techni- schen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
(2) Bei Änderungen der Beiträge können wir auch separat vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
(3) Bei einer Änderung des Vertrags kann ein erhöhtes Risiko bestehen. In diesem Fall können wir für den hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes einen angemessenen Zuschlag fordern. Diesen berechnen wir zusätz- lich zum Beitrag. Der Zuschlag richtet sich nach den Richtlinien, mit denen wir erhöhte Risiken ausgleichen.
Beitragsberechnung. Beitrag: Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein
Beitragsberechnung. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.
Beitragsberechnung. (1) Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebil- det. Eine Überschussbeteiligung erfolgt nicht.
(2) Entscheidend für die Höhe der Beiträge ist das erreichte Alter. Das erreichte ▇▇▇▇▇ ist die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Der Beitrag richtet sich nach der Beitrags- gruppe des erreichten Alters. Ab dem 20., 30., 40., 50., 60. und 70. Geburtstag gilt folgende Regelung: Die versicherte Person zahlt ab dem auf den Geburtstag folgenden Kalenderjahr den Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe.
(3) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder.
Beitragsberechnung. Grundbeitrag 0,00 € Nachlass für abweichenden Selbstbehalt - 0,00 € Zuschlag Eigenschäden durch mitversicherte Personen/Key-Man (EVP) 0,00 € Zuschlag Cyber- und Dateneigenschadenversicherung (Cyber) 0,00 € Zuschlag D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) 0,00 € Zuschlag Betriebshaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 0,00 € E-Mail Versandnachlass - 5 € E-Mail: JA ✔ - 5,00 € Start-up Nachlass 15 % Für Existenzgründer bis zu einem Jahr nach Firmengründung. Der Nachlass wird für die ersten beiden Versicherungsjahre gewährt und erlischt automatisch zur übernächsten Hauptfälligkeit. Firmengründungsdatum JA 15 % - 0,00 € 1 Jahr Laufzeit des Vertrags mit automatischer Verlängerung JA 10 % Laufzeitnachlass bei 3 Jahren Laufzeit des Vertrags mit automatischer Verlängerung JA - 0,00 € Zahlweise: ✔ jährlich halbjährlich (3 % Zuschlag) vierteljährlich (5 % Zuschlag) (Bei halb- und vierteljährlicher Zahlung ist die SEPA-Lastschrift obligatorisch) 0,00 € Gesamtjahresnettobeitrag (zuzüglich 11 % Versicherungssteuer und gegebenenfalls Ratenzuschlag) 0,00 €
Beitragsberechnung. (1) Der Tarif wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das bedeutet insbesondere, dass Alterungsrückstel- lungen gebildet werden.
(2) Das Eintrittsalter ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Das Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Das Eintrittsalter der versicherten Person berücksichtigen wir dadurch, dass wir eine Alterungsrückstellung an- rechnen. Dabei richten wir uns nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, wenn wir Alterungsrückstellungen bilden. Dies gilt für die gesamte Dauer des Versi- cherungsverhältnisses.
(3) Wenn sich die Beiträge ändern – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – berücksichtigen wir das ta- ▇▇昀氀iche Lebensalter der versicherten Person. Das tari昀氀iche Lebensalter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
(4) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gehen wir wie folgt vor: Den Alterungs- rückstellungen aller Versicherten von Krankheitskostentarifen schreiben wir jährlich zusätzliche Beträge zu und verwenden diese für die Anwartschaften. Dies gilt für alle Krankheitskostentarife, für die wir eine Alterungsrück- stellung über das 65. Lebensjahr hinaus bilden. Dabei richten wir uns nach den Vorschriften des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG).
(5) Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, den Beitrag für Kinder. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 16 Jahre alt werden und bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, gilt der Beitrag für Jugendliche.
Beitragsberechnung. 1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zah- lender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Produktions- und Tätig- keitsprogramms und soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist auf der Grundlage
1.3.1.1 des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), oder
1.3.1.2 der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, oder
1.3.1.3 der Anzahl tätiger Personen ( mit und ohne Arbeiten auf fremden Grundstücken ), oder
1.3.1.4 der Hektar, sowie
1.3.1.5 der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
1.3.2 Ziffer 15 AHB bezieht sich nur auf die Ziffern 1.3.1.3 bis 1.3.1.5 und die Mindestbeiträge der Ziffern 1.3.1.1 bis 1.3.1.5.
1.3.3 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungs- nehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatz- risiken sowie die mengenmäßigen Veränderungen der Berechnungs- grundlage gemäß Ziffer 1.3.1
Beitragsberechnung. 1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zah- lender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Vereinszwecks und der Tätigkeiten des Vereins und soweit im Versicherungsschein nichts an- deres benannt ist auf der Grundlage
1.3.1.1 Der Anzahl der Vereinsmitglieder,
1.3.1.2 Der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
1.3.2 Ziffer 15 AHB bezieht sich nur auf die Ziffern 1.3.1.1 bis 1.3.1.2 und die Mindestbeiträge. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungs- nehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Vereinszwecks oder der Tätigkeiten des Vereins sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken sowie mengenmäßige Verände- rungen der Berechnungsgrundlage gemäß Ziffer 1.3.1.
Beitragsberechnung. Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung berechnet und sind in den Techni- schen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet.
