Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 zur Be- griffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs). D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.3, A.3.8.2, A.4.10.3, A.5.7.5 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag Bei- trag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührtun- berührt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 3 zur Be- griffsbestimmung Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des FahrzeugsFahr- zeugs). D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchtge- braucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer Eigen- tümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht ge- braucht wird. D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen be- nutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet verwen- det werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstge- schwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-Kfz- Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall- Unfall-, Fahrerschutz- versicherung und Fahrerschutzver- sicherung beim Ausland-Schadenschutz gemäß A.1.5.2, A.2.9.3, A.3.8.2, A.4.10.3, A.5.7.5 A.5.7.5, A.6.7.1 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 zur Be- griffsbestimmung werden. Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung des Fahrzeugs)von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“. D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung Schutzbrief gemäß A.1.5.2, A.2.9.3, A.3.8.2, A.4.10.3, A.5.7.5 A.2.9.2 und A.3.10.2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. D.1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug – darf der Fahrer nur benutzen und – dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es auf öffentlichen Wegen oder Plätzen das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. D.1.1.6 Begleitetes Fahren Die Fahrt bei Nutzung durch 17-jährige Personen darf nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Begleitung erfolgen. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Die Folgen einer Pflichtverletzung nach D.2 gelten nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 Tabelle zur Be- griffsbestimmung Begriffs- bestimmung für Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeug). D.1.1.2 D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten unberechtig- ten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffentli- chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 D.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zuge- lassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut- zen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug- Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen voll- ständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzenlassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebe- ne Wechselkennzeichen vollständig trägt.
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko-, Schutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.19.1, A.3.10.1, A.5.11.3 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für und die dazugehörigen Übungsfahrtenbehördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.7.2 ausgeschlossen. Auch in der Kfz-Haft- pflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall- Auslandsschadenschutz- und Fahrerschutzver- sicherung gemäß A.1.5.2Kfz- Unfallversicherung besteht für Fahrten, A.2.9.3bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, A.3.8.2nach A.2.19.2, A.4.10.3A.3.10.2, A.5.7.5 vom Versicherungsschutz ausgeschlossenA.4.6.2, A.5.11.4 kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Samples: Kraftfahrtversicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.. D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung?
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen VersicherungsartenVersicherungsarten Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 auch Tabelle zur Be- griffsbestimmung Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeugs (Anhang 6)). Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren nur mit Fahrerlaubnis D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot steht dem Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis gleich. Nicht genehmigte Rennen D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Autoschutzbrief Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung Fahrer - Unfallversicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.3A.2.9.2, A.3.8.2A.3.9.2, A.4.10.3A.4.12.3, A.5.7.5 A.5.6.6 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 werden(siehe auch Tabelle zur Be- griffsbestimmung Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeugs (Anhang 6)). D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug von einem Fahrzeug voneinem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug Fahr- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot steht dem Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis gleich. D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen Fahrveranstal- tungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten). Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Autoschutzbrief Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung Fahrer - Unfallversicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.3A.2.9.2, A.3.8.2A.3.9.2, A.4.10.3A.4.12.3, A.5.7.5 A.5.6.6 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 zur Be- griffsbestimmung werden. Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung des Fahrzeugs)von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“. D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Autoschutzbrief und in der Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung Unfallversicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.3A.2.9.2, A.3.8.2, A.4.10.3, A.5.7.5 A.3.9.2 und A.4.11.3 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. D.1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug – darf der Fahrer nur benutzen und – dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es auf öffentlichen Wegen oder Plätzen das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. D.1.1.6 Begleitetes Fahren Die Fahrt bei Nutzung durch 17-jährige Personen darf nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Begleitung erfolgen. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Die Folgen einer Pflichtverletzung nach D.2 gelten nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Drit- ten Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz Abs. 1 Ver- sicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.. D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag ange- gebenen angegebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 5 zur Be- griffsbestimmung werden. Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung des Fahrzeugs)von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“. D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentü- mer Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haft- pflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Unfall- und Fahrerschutzver- sicherung Schutzbrief gemäß A.1.5.2, A.2.9.3, A.3.8.2, A.4.10.3, A.5.7.5 A.2.9.2 und A.3.10.2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. D.1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug – darf der Fahrer nur benutzen und – dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es auf öffentlichen Wegen oder Plätzen das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. D.1.1.6 Begleitetes Fahren Die Fahrt bei Nutzung durch 17-jährige Personen darf nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Begleitung erfolgen. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Die Folgen einer Pflichtverletzung nach D.2 gelten nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Appears in 1 contract
Samples: KFZ Versicherung