Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeit- raum von bis zu sechs Monaten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung ist, dass der Bei- trag für das vor der Beitragsstundung liegende Versicherungs- jahr vollständig gezahlt wurde. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraums nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen.
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Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeit- raum von bis zu sechs Monaten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung ist, dass der Bei- trag für das vor der Beitragsstundung liegende Versicherungs- jahr vollständig gezahlt wurde. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraums Stundungszeitraumes nachzuzahlen. Auf Antrag An- trag können Sie den Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen.
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Beitragsstundung. Sie können in Textform schriftlich verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeit- raum Zeitraum von bis zu sechs Monaten zinslos gestundet werden. Voraussetzung Voraus- setzung für eine Beitragsstundung ist, dass der Bei- trag Beitrag für das vor erste Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragsstundung liegende Versicherungs- jahr vollständig gezahlt wurdeverbleibende Beitragszah- lungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Die gestundeten gestunde- ten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraums nachzuzahlennach- zuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen.
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