Benützungsgebühren Musterklauseln

Benützungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrund- sätzen.
Benützungsgebühren. 1. Gebühren, die im Gebiet einer der Vertragsparteien für den Betrieb eines Luft- verkehrsunternehmens oder der Luftverkehrsunternehmen, welche von der anderen Vertragspartei für die Benutzung der dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Flug- häfen und anderer Einrichtungen für die Luftfahrt im Gebiet der ersten Vertragspar- tei bezeichnet worden sind, erhoben werden, haben gerecht und angemessen zu sein und werden in Übereinstimmung mit einheitlichen Bedingungen erhoben, die ohne Diskriminierung bezüglich der Nationalität des fraglichen Luftfahrzeuges anwend- bar sind.
Benützungsgebühren. Die Benützungsgebühr wird vom Mieter zu seinen Gunsten erhoben. Sie dient der Abgeltung der mit der Veranstaltung verbundenen Auslagen. Die Benützung für offizielle öffentliche Gemeindeanlässe ist frei (Bürgerversammlungen, Infor- mationsveranstaltungen udgl). Die privilegierten Benützer haben Anspruch auf eine unentgeltliche Benützung pro Jahr. Wer- den jedoch die Speisen und Getränke nicht vom Mieter bezogen, so ist dem Mieter vom Veran- stalter ein Unkostenbeitrag von Fr. 350.-- auszurichten. Morgen 8-14.00 h 1 Tag - oder Nachmittag ab 14 h 1 Abend ab 16.30 h Ganzer Saal* (mind. 150 Perso- nen) Fr. 500.-- Fr. 900.-- Fr. 500.-- Kleiner Saal* (mind. 50 Personen) Fr. 150.-- Fr. 300.-- Fr. 150.--
Benützungsgebühren. § 26 § 27 § 28 § 29
Benützungsgebühren. Strassenaufbruch Leitungen Strassen- und Gehwegflächen Provisorien Parkgebühren Höhe der Gebühr Gebührenerhebung Zeitrahmen Wohlerworbene Rechte Verwaltungsgebühr Expertisen Rechtsschutz Vollstreckung Die jährlich zu erhebenden Gebühren werden für die nächste Periode, das heisst in der Regel für das nächste Jahr, nach Massgabe dieses Reglements erhoben. Wohlerworbene Rechte, insbesondere auf Grund bestehender Konzessionen, bleiben von diesem Reglement unberührt.
Benützungsgebühren. Für die Ortsvereine gelten die allgemeinen Mietbestimmungen und Mietpreise der Casino Schwyz AG. Diese sind für alle Veranstaltungen verbindlich. Sämtliche technische Hilfsmittel dürfen nur durch instruierte Personen bedient werden. Licht- und Tonanlage, Spe- zialgeräte und die sonstigen Bühnenanlagen werden ausschliesslich durch das Fachpersonal der Casino Schwyz AG bedient. Mit Ausnahme von Spezialgeräten (z.B. Beamer) werden die technischen Hilfsmittel zur Verfügung ge- stellt. Sobald ein Ortsverein das MythenForum Schwyz benützt, hat ein Techniker bzw. Hauswart der Casino Schwyz AG im MythenForum Schwyz anwesend zu sein. Der Zeitaufwand des Technikers bzw. Hauswarts wird im Umfang der beanspruchten Zeit in Rechnung gestellt. Je nach Inszenierung und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Anlas- ses sind mehrere Spezialisten erforderlich. Der Ortsverein ist verpflichtet, auf Verlangen der Geschäftsleitung der Casino Schwyz AG Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung der Säle (Bestuhlung) obliegt dem organisierenden Ortsverein. Sie erfolgt unter Aufsicht der Ge- schäftsleitung der Casino Schwyz AG oder der von ihr bestimmten Vertretung. 01.01.2019 | bh | 2/5 Das Mobiliar wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlusten oder Beschädigungen jeglicher Art haftet der Mie- ter. Entsprechende Versicherungsverträge sind der Geschäftsleitung der Casino Schwyz AG auf Verlangen vorzule- gen. Vom Ortsverein gewünschtes Spezialmobiliar wird separat in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Vermieters oder Mieters wird bei Unterhaltungsabenden bzw. Festwirtschaften ein Übergabe- und ein Abnahmeprotokoll vor und nach der Veranstaltung erstellt. Dies gilt gegebenenfalls als Beweisunterlage für die Schadensversicherung. Bei Grossveranstaltungen (z.B. Pop- oder Rockkonzert) mit Barbetrieb ist die Verlegung eines Schutzbodens (vor- handener PVC-Boden) durch den Ortsverein zwingend. Dieser muss nach der Veranstaltung von diesem nass gerei- nigt, zusammengerollt und wieder versorgt werden. Dies gilt auch bei Benützung unseres «MythenPlätzli», sofern ein Grillwagen oder ähnliches wird (Ölflecken o.ä.). Die benutzten Räume, sowie die Aussen- und WC-Anlagen, Treppenhaus und Backoffice-Bereiche (Wände und Glasfronten je nach Verschmutzung) müssen nach der Veranstaltung durch den Ortsverein «besenrein» gereinigt werden, d.h. mit dem Besen den Boden trocken reinigen. Der angefallene Müll muss auf eigene Kosten entsorgt werden. Bei starker Verschmutzung wird die ...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und