Beratungs- und Betreuungsstandards Musterklauseln

Beratungs- und Betreuungsstandards. Zu Beginn jeder Erstversorgung findet in den ersten 3 Monaten nach der Krankenhausentlassung mindestens einmal monatlich eine persönliche Beratung und Betreuung des Versicherten statt; sofern die Versorgungssituation oder das Krankheitsbild des Versicherten einen höheren Bedarf erfordert, hat der Leistungserbringer diesem nachzukommen. Zu Beginn jeder erstmaligen Versorgung durch den Leistungserbringer nach diesem Vertrag und bei Änderung der ärztlichen Diagnose oder Therapieentscheidung erfolgt durch den Leistungs- erbringer mindestens ein Beratungsbesuch, um den individuellen Bedarf einer bedarfsgerechten, alltagsrelevanten und hochwertigen Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung festzu- stellen. Weitere Beratungsbesuche werden auf Anforderung durch den Versicherten, ggf. dessen Ange- hörige bzw. Betreuer und bei Bedarf in Abhängigkeit vom Krankheitsbild des Versicherten, dem jeweils medizinischen Bedarf und nach den Gegebenheiten der individuellen Versorgungssituati- on vom Leistungserbringer durchgeführt. Besuchstermine sind im Vorfeld mit dem Versicherten oder der/den Betreuungsperson/en abzu- stimmen. Eine ausschließlich telefonische Beratung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beratung beinhaltet die Erstellung und Besprechung eines Ernährungsplans einschließlich der Erläuterung der notwendigen Kalorienmenge unter Berücksichtigung alltagsrelevanter Fakto- ren, Hinweise zur zusätzlichen Flüssigkeitsgabe, zu Pflege- und Hygienemaßnahmen am entera- len Zugang und an den Hilfsmitteln sowie ggf. Abstimmung oder Erstellung einer Dokumentation an den behandelnden Vertragsarzt zum Ernährungszustand des Versicherten. Dabei überprüft der Leistungserbinger auch den Ernährungsstatus des Versicherten und teilt dies ggf. dem behandelnden Vertragsarzt mit. Bei festgestellten Versorgungsproblemen und versor- gungsrelevanten Erkrankungen wird der behandelnde Vertragsarzt informiert. Soweit erforderlich, ist der Ernährungsplan ggf. in Abstimmung mit dem behandelnden Vertragsarzt anzupassen und eine telefonische Information der Angehörigen, Betreuungspersonen oder des Pflegepersonals vorzunehmen. Über die durchgeführten Beratungsgespräche führt der Leistungserbringer eine Dokumentation, die der AOK RPS auf Anforderung zur Verfügung zu stellen ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.