Bereitstellung der regionalen Verkehrsübergabe Musterklauseln

Bereitstellung der regionalen Verkehrsübergabe. Die Herstellungsfrist für die LWL-Verkehrsanbindung ist abhängig von der Art des bestehenden physischen Zugangs am HVt. Sie beträgt in der Regel - jeweils nach Zugang der Bestellung des V-P - vier (4) Wochen, bei Nachfrage außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde sechs (6) Wochen und bei vorhandenem LWL-Anschluss zwei (2) Wochen. Ist zur Bereitstellung der Verkehrsanbindung die Durchführung eines Bauverfahrens notwendig und kommt es dadurch zu Verzögerungen, so trifft A1 keine Haftung, wenn die unverzügliche Einleitung und die ordentliche Betreibung nachgewiesen werden können. Dasselbe gilt, wenn die Bereitstellung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil notwendige Kabellegungsarbeiten aufgrund schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten. Der V-P gestattet den Zugang zu seinen Kollokationsräumlichkeiten zwecks Herstellung der Verkehrsanbindung und wirkt im erforderlichen Ausmaß mit. Erforderliche Besichtigungen vor der Herstellung der regionalen Verkehrsübergabe erfolgen unter Teilnahme (zumindest) eines informierten Mitarbeiters von A1 und des V-P. Die Festlegung von Details der Realisierung der regionalen Verkehrsübergabe erfolgt im Zuge einer gemeinsamen Begehung. Der konkrete Bereitstellungstermin wird dem V-P spätestens fünf (5) Arbeitstage davor unter Nennung von Datum, Uhrzeit und Ansprechstelle per E-Mail angekündigt. Der Bereitstellungstermin ist durch den V-P binnen zwei (2) Arbeitstagen nach Zugang der Ankündigung - falls dieser Termin vom V-P wahrgenommen werden kann - per E-Mail zu bestätigen. Verzögerungen, die durch eine Nichtannahme des Bereitstellungstermins entstehen, hemmen die Herstellungsfrist für die regionale Verkehrsübergabe. Erscheint der V-P trotz Bestätigung des Bereitstellungstermins nicht am vereinbarten Ort oder verweigert er im Bereitstellungstermin die Abnahme unter Angabe von Gründen, verzögert sich die Herstellung der regionalen Verkehrsübergabe entsprechend. A1 wird dem V-P einen neuerlichen Bereitstellungstermin nach dem obigen Prozedere per E-Mail ankündigen. Die Fristen für die Herstellung der regionalen Verkehrsübergabe sind bis zum neuen Bereitstellungstermin gehemmt. Zum tatsächlichen Bereitstellungstermin, an dem beide Vertragspartner vor Ort anwesend sein müssen, erfolgt die Abnahme der regionalen Verkehrsübergabe durch den V-P. Mit der Abnahme gilt die regionale Verkehrsübergabe als hergestellt. Die Abnahme muss spätestens am Tag des bestätigten Bereitstellungstermins möglich s...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.