BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.
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BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen vernünftigerweise für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen vorbehaltlich der Rechts- und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechenVerwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei benötigt werden.
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BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN. Die Luftfahrtbehörden Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei übermittelt die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Verlangen die Statistiken zur VerfügungStatistiken, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechenzu Informationszwecken angefordert werden können.
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BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN. Die Luftfahrtbehörden Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei übermittelt die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Verlangen die Statistiken zur VerfügungStatistiken, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke zu Informationszwecken vernünftigerweise erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.
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