Common use of Bericht des Schiedsgerichts Clause in Contracts

Bericht des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3. In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht inner- halb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit besteht. 4. Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschluss- berichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5. Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Ver- tragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Bericht des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate Mo- nate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3. In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht be- müht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht inner- halb innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit besteht. 4. Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschluss- berichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5. Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Ver- tragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Bericht des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate Mo- nate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3. In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht be- müht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht inner- halb innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit bestehtvorherrscht. 4. Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschluss- berichts Ab- schlussberichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5. Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Ver- tragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen