Berufsgruppenverzeichnis Musterklauseln

Berufsgruppenverzeichnis. Wie in Ziffer 6.2 der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) geregelt, hängt die Höhe der Versicherungs- summen bzw. des Beitrages maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.
Berufsgruppenverzeichnis. Wie in Ziffer 6.1 der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2019) geregelt, hängt die Höhe des Beitrags maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.
Berufsgruppenverzeichnis. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Berufsgruppenverzeichnis. Die Vereinbarung der Amtshaftpflichtversicherung setzt voraus, dass ▪ eine WWK Privathaftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) vereinbart ist und ▪ der Dienstherr/Arbeitgeber der zu versichernden Person/en dem Öffentlichen Dienst zugeordnet ist. Hierzu zählen insbesondere Gebietskörper- schaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Maßgebend für die Einstufung in die Berufsgruppen nach A4-2.8.1 bis A4-2.8.3 und die Beitragsberech- nung der Amtshaftpflicht-versicherung ist ▪ die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit bzw. Beschäftigung (nicht der erlernte Beruf) der versicherten Person; ▪ bei einer oder mehreren versicherten Personen mit unterschiedlichen Tätigkeiten, die Tätigkeit, die der höchsten Berufsgruppe zuzuordnen ist; ▪ bei Personen in Ausbildung, der Ausbildungsbe- ruf. Für Tätigkeiten nach A4-2.8.4 besteht kein Versiche- rungsschutz.
Berufsgruppenverzeichnis. Für die Einstufung und die Berechnung der Versicherungsbeiträge ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung maßgeblich, nicht der erlernte Beruf. Wir unterscheiden nach den folgenden Einstufungen: 2.1 Gefahrengruppe A: Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Xxxxxxx, Studenten, Hausfrauen, Hausmänner, Arbeitssuchende, Rentner, Pensionäre, kaufmännische/verwaltende Tätigkeiten im Innen- und Außendienst, lehrende, planende, leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten, Tätigkeiten im Verkauf, in der Datenerfassung und Datenverarbeitung, im Gesundheitswesen (humanitärer Bereich, außer Sanitäter), in der Schönheitspflege, in der Steuerung von Anlagen und Maschinen (ausschließlich elektronisch), Beschäftigte oder Inhaber im Hotel- und Gaststättengewerbe (außer Köche), Fotografen, Künstler, Optiker, Reporter, Schneider, Uhrmacher.

Related to Berufsgruppenverzeichnis

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.