Berücksichtigung der Mitgliedschaft bei einer Gewerk- schaft. Im Sinn und Geist des GAV unterlässt es der Betrieb, in erster Linie und bei gleichwertiger beruflicher Qualifika- tion gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu ent- lassen oder in Arbeitslosigkeit zu versetzen (vorbehalten bleiben Sonderfälle, die während der Verhandlungen auf- tauchen).