Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.
Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator unverzüglich beginnen, die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger zu liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.
Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF aufzulösen. Anleger, deren Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie zusätzlich in sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA Liechtenstein wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der AIFM die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF oder einen einzelnen Teilfonds aufzulösen. Anleger, deren Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF oder eines einzelnen Teilfonds oder Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie zusätzlich in sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA Liechtenstein wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF oder eines seiner Teilfonds darf der AIFM die Aktiven des AIF oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Der AIFM ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF aufzulösen. Anleger, deren Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie zusätzlich in sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA Liechtenstein wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der AIFM die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Beschluss zur Auflösung. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. eines einzelnen Teilfonds resp. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird auf der Homepage des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie gegebenenfalls sonstigen Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen.
Beschluss zur Auflösung. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. eines einzelnen Teilfonds resp. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird auf der Homepage des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie gegebenenfalls sonstigen Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten nach Art. 43 an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.