Common use of Beschluss zur Auflösung Clause in Contracts

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse Anteils- klasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses Auflö- sungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös Nettoliquida- tionserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen vor- gesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigtbe- rechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-E- Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag & Prospekt

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-E- Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse Inte- resse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss ge- mäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden wer- den alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Die- se Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich Zusätz- lich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse Anteils- klasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teil- fonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Liechtensteini- schen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen sons- tigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlichtveröffent- licht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommenzurückge- nommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Liechten- steinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommenzurückge- nommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen Bestim- mungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten zuguns- ten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine oder einzelne Anteilsklasse Teilfonds aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung Anleger binnen 30 Tagen nach der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefernPublikation der Ankündigung der Sachauslage zustimmen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für Andernfalls gilt die Berechnung des NettoinventarwertesSachauslage als abgelehnt.

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Samples: www.caiac.li

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich Zusätz- lich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse Anteils- klasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teil- fonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Liechtensteini- schen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten ge- nannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW oder ei- nes Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds Teilfonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Die Liquidation des Fonds kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaft beschliessenAnleger 30 Tage Zeit, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung nach Publikation der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefernAnkündigung der Sachauslage, dieser zu widersprechen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für Andernfalls gilt die Berechnung des NettoinventarwertesSachauslage als genehmigt.

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Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag