Common use of Beschluss zur Auflösung Clause in Contracts

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven Aktien des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich Zusätz- lich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse Anteils- klasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines anderen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW resp. des jeweiligen Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder einer Anteilsklasse erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder einer Anteilsklasse darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder der Anteilsklasse im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: www.scarabaeus.li

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teil- fonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder VergleichbaresVer- gleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegebenausge- geben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- Per- sonen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösenbzw. den Teilfonds auf- zulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommenzurückgenom- men. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbe- schlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen liechtensteini- schen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine oder einzelne Anteilsklasse Teil- fonds aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts Gesell- schaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösenbzw. dem Teilfonds auf- zulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommenzurückgenom- men. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteils- klasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflö- sungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen liechtensteini- schen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW bzw. des Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts Gesell- schaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: www.caiac.li

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen vorgese- henen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder ein- zelne Teilfonds bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteils- klasse Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite Internet- seite des LAFV Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungs- beschlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen Üb- rigen erfolgt die Liquidation des OGAW oder eines seiner Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommenzurück- genommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis Rück- nahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.

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Samples: independent-capital.com