Common use of Beschluss zur Auflösung Clause in Contracts

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator unverzüglich beginnen, die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger zu liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, www.safeport-funds.com

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF aufzulösen. Anteilsklassen können durch Beschluss des AIFM aufgelöst werden. Anleger, deren Erben und sonstige Personen können die Aufteilung oder Auflösung des AIF bzw. eine einzelne einer einzelnen Anteilsklasse aufzulösennicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie gegebenenfalls sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator unverzüglich beginnen, AIFM die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger zu unverzüglich liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse Anteilsklasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser Sachauslage zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF oder einer Anteilsklasse erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, deren Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF oder einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. oder einer einzelnen Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie zusätzlich in sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA Liechtenstein wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF oder einer einzelnen Anteilsklasse darf der Liquidator unverzüglich beginnen, AIFM die Aktiven des AIF oder der Anteilsklasse im besten Interesse der Anleger zu unverzüglich liquidieren. Der Liquidator AIFM ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach mach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzwoder einzelne Teilfonds aufzulösen. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösenAnteilsklassen können durch Beschluss des AIFM aufgelöst werden. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF oder eines einzelnen Teilfonds nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV Liechten- steinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie gegebenenfalls sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden wer- den keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF oder eines seiner Teilfonds darf der Liquidator unverzüglich beginnen, AIFM die Aktiven des AIF oder eines Teilfonds im besten Interesse In- teresse der Anleger zu unverzüglich liquidieren. Der Liquidator AIFM ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös Nettoliquida- tionserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF bzw. des entsprechenden Teilfonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF bzw. den entsprechenden Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert NAV zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: www.quantex.ch

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator unverzüglich beginnen, die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger zu liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Samples: Treuhandvertrag

Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator unverzüglich beginnen, die Aktiven des AIF im besten Interesse der Anleger zu liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmenzuzustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des AIF oder einer Anteilsklasse erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF bzw. eine einzelne Anteilsklasse aufzulösen. Anleger, deren Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des AIF oder einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. oder einer Anteilsklasse wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Auflösung auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie zusätzlich in sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Der FMA Liechtenstein wird eine Kopie der Anlegermitteilung zugestellt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF oder einer Anteilsklasse darf der Liquidator unverzüglich beginnen, AIFM die Aktiven des AIF oder der Anteilsklasse im besten Interesse der Anleger zu unverzüglich liquidieren. Der Liquidator AIFM ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Im übrigen Übrigen erfolgt die Liquidation des AIF gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn der AIFM eine Anteilsklasse auflöst, ohne den AIF aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird vom AIFM veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt. Die Liquidation/Auflösung kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die Anleger binnen 30 Tagen nach der Publikation der Ankündigung der Sachauslage, dieser zustimmen. Andernfalls gilt die Sachauslage als abgelehnt.

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