Beschränkungen der Rechte Musterklauseln

Beschränkungen der Rechte. Der Emittent ist unter den in den Optionsscheinbedingungen festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung der Optionsscheine und zu Anpassungen der Optionsscheinbedingungen berechtigt.
Beschränkungen der Rechte. Bei dem Eintritt bestimmter Ereignisse in Bezug auf den Basiswert ist der Emittent berechtigt, die Emissionsbedingungen anzupassen bzw. die Wertpapiere außerordentlich zu kündigen. Im Falle des Eintretens einer Marktstörung, kann sich die Bewertung des Wertpapiers in Bezug auf die Basiswerte verzögern, was den Wert der Wertpapiere beeinflussen und/oder die Zahlung des Auszahlungsbetrages verzögern kann. Gegebenenfalls bestimmt der Emittent in diesem Fall einen für die Bewertung der Wertpapiere relevanten Kurs, Stand oder Preis für den Basiswert nach billigem Ermessen.
Beschränkungen der Rechte. Die Genussscheine nehmen am Verlust teil. Das kann dazu führen, dass Zinsen und / oder Rückzahlungen ganz oder teilweise nicht geleistet wer- den. Zudem steht die Zahlung der Grundverzinsung und der gewinnabhän- gigen Verzinsung unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität und der Maßgabe, dass durch die Auszahlung kein Insolvenzeröffnungsgrund her- beigeführt wird. Die Genussscheinbedingungen enthalten Regelungen gemäß dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen von 2009 (Schuldver- schreibungsgesetz), wonach ein Mehrheitsbeschluss einer Versammlung der Genussscheingläubiger für alle Genussscheingläubiger bindend sein kann. Ein solcher Beschluss kann die Rechte der Genussscheingläubiger beschränken oder ganz oder teilweise aufheben.
Beschränkungen der Rechte. Gemäß den Emissionsbedingungen kann der Emittent bei dem Eintritt bestimmter Ereignisse Anpassungen vornehmen, um relevanten Ände- rungen oder Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Basiswert (wie nachstehend unter Punkt C.20 definiert) Rechnung zu tragen, bzw. die Wertpapiere außerordentlich kündigen. Im Falle des Eintretens einer Marktstörung, kann sich die Bewertung des Wertpapiers in Bezug auf die Basiswerte verzögern, was den Wert der Wertpapiere beeinflussen und/oder die Zahlung des Auszahlungsbe- trages verzögern kann. Gegebenenfalls bestimmt der Emittent in die- sem Fall einen für die Bewertung der Wertpapiere relevanten Kurs, Stand oder Preis für den Basiswert nach billigem Ermessen. Der Emittent hat das Recht, die Wertpapiere insgesamt ordentlich ge- gen Zahlung des ordentlichen Kündigungsbetrages (welcher in dersel- xxx Xxxxx wie der Auszahlungsbetrag berechnet wird) zu kündigen und die Laufzeit der Wertpapiere zu beenden.
Beschränkungen der Rechte. Gemäß den Emissionsbedingungen kann der Emittent bei dem Eintritt bestimmter Ereignisse Anpassungen vornehmen, um relevanten Änderungen oder Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Basiswert (wie nachstehend unter Punkt C.20 definiert) Rechnung zu tragen, bzw. die Wertpapiere außerordentlich kündigen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung verlieren die Anleger ihre oben beschriebenen Rechte vollständig. Es besteht das Risiko, dass der ausgezahlte Kündigungsbetrag gleich null (0) ist. Im Falle des Eintretens einer Marktstörung, kann sich die Bewertung des Wertpapiers in Bezug auf den betroffenen Basiswert verzögern, was den Wert der Wertpapiere beeinflussen und/oder die Zahlung des Auszahlungsbetrags verzögern kann. Gegebenenfalls bestimmt der Emittent in diesem Fall einen für die Bewertung der Wertpapiere relevanten Kurs, Stand oder Preis für den

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  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.