Beschädigung. a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert). Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers. b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
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Samples: Allgemeine Österreichische Transportversicherungs Bedingungen (Aötb 2011)
Beschädigung. a) a. Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 ll den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand beschädigtenZustand haben (Restwert). Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers.
b) b. Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 ll die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
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Samples: Dachzelt Versicherung
Beschädigung. a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht sinnvoll, ersetzt der Versicherer die Helvetia unter Berücksichtigung Berücksich- tigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung Er- mangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbeschädigtem unbe- schädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand Zu- stand haben (Restwert). Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung Ver- steigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer die Helvetia dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen er- heblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös Er- lös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer die Helvetia ohne dessen deren Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden entstehen- den Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherersder Helvetia.
b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer die Helvetia unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wie- derbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung Erneue- rung einzelner Teile ist der Versicherer die Helvetia berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechendenentsprechen- den, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehenentste- hen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werdenwer- den, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
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Samples: Transport Insurance Conditions
Beschädigung. a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung Berück- sichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand beschädigtenZustand haben (Restwert). Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers.
b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechendenent- sprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
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Samples: Transport Insurance Agreement