Besichtigungs- und Zutrittsrecht Musterklauseln

Besichtigungs- und Zutrittsrecht. Der Vermieter oder dessen Vertreter sind berechtigt, unter 24-stündiger Voranzeige die zur Wahrung des Eigentumsrechtes und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen und Renovationen notwendigen Besichtigungen der Mietsache durchzuführen, in Notfällen auch in Abwesenheit des Mieters. Der Hauswart bzw. berechtigte Dritte müssen zwecks Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an den technischen Anlagen (Lüftung, Elektrisch, Wasser etc.) Zugang zu den Keller- und Bastelräumen haben. In der Regel wird dies dem Mieter frühzeitig angekündigt. Für Notfälle ist die Schliessung so ausgelegt, dass der Hauswart mit einem Notschlüssel jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung die Keller- und Bastelräume betreten kann. Beabsichtigt der Mieter die Sache für längere Zeit unbenützt zu lassen, so ist er verpflichtet, eine Person zu bezeichnen, welche die Schlüssel zur Verfügung hält.
Besichtigungs- und Zutrittsrecht. Zur Wahrung der Eigentümerrechte (Kontrollbesichtigungen, Begehungen mit Handwerkern, Kaufinteressenten, usw.) ist der Vermieter und dessen Vertreter berechtigt, das Mietobjekt unter Voranmeldung zu betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, ist der Mieter verpflichtet, die Besichtigung des Mietobjektes durch Mietinteressenten zu dulden. Kann der Mieter während einer angekündigten Besichtigung nicht selbst anwesend sein, hat er den Zutritt zur Wohnung anderweitig zu gewährleisten. Behindert der Mieter die Besichtigungen und damit eine termingerechte Weitervermietung, ist der Vermieter berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Bei Abwesenheit ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zugänglich zu halten und einer von ihr bezeichneten Person einen Schlüssel zu übergeben. Der Vermieter ist entsprechend zu orientieren, damit u.a. in Notfällen das Mietobjekt innert nützlicher Zeit ungehindert betreten werden kann. Behindert der Mieter den Zutritt, haftet er für hieraus entstehende Kosten und Schäden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.