Bestattungswesen Musterklauseln

Bestattungswesen. (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet das Recht, auf staatlichen Friedhö- fen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung.
Bestattungswesen. (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den alevitischen religiösen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung. Die Einzelheiten werden gesondert geregelt.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Ottmarsheim bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Der seitheri- ge Friedhof in Ottmarsheim wird beibehalten und im Bedarfsfall erweitert.
Bestattungswesen. Die bisherigen Bestattungsbezirke und die bestehenden Friedhöfe in den drei Gemeinden bleiben erhalten. Es wird eine einheitliche Friedhofordnung und Bestattungsgebührenordnung erlassen.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Rielingshausen bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Der seitherige Friedhof in Rielingshausen wird beibehalten.
Bestattungswesen. Die Organisation des Bestattungswesens bleibt weiterhin Aufgabe der Vereinbarungsge- meinden und wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Lomersheim bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Der seitherige Friedhof in Lomersheim wird beibehalten und im Bedarfsfall erweitert.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Enzberg bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Die seitherigen Friedhöfe werden beibehalten und im Bedarfsfalle erweitert.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Mühlhausen a. d. Enz bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Der seitherige Friedhof wird beibehalten und im Bedarfsfall erweitert, beziehungsweise an anderer Stelle neu angelegt.
Bestattungswesen. Der Stadtteil Großglattbach bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. Der seitherige Friedhof wird beibehalten und im Bedarfsfalle erweitert.