Beteiligung Dritter Musterklauseln

Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von TLS oder in angrenzenden Bereichen tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. TLS hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn TLS aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. 3.1. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Lemundo tätig wer- den, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Lemundo hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertre- ten, wenn Lemundo aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. 4.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Xxxxxxx des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von tronet tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. tronet hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn tronet aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. Den Parteien steht es frei, nach Absprache jeweils einzeln oder gemeinsam weitere Berater außerhalb des Mediationsverfahrens hinzuziehen. Hierbei kann es sich bspw. um Rechtsanwälte sowie um kaufmännische oder technische Fachleute handeln. Der Mediator wirkt darauf hin, dass die Parteien eine Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er weist darauf hin, dass eine Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüft werden soll (§ 2 Abs. 6 MediationsG).
Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von City Update tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. City Update hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn City Update aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Paints tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Paints hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Paints aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von dem Unternehmen XXXXXX XXXXXXXXXXX tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Das Unternehmen XXXXXX XXXXXXXXXXX hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn das Unternehmen XXXXXX XXXXXXXXXXX aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Beteiligung Dritter. 8.1. Der Verarbeiter listet in Anhang 4 die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannten Dritten auf, die für den Verarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten. Die verantwortliche Partei erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung für die Beauftragung von Dritten. Nach Beginn der Arbeiten hält der Verarbeiter die verantwortliche Partei über die Einschaltung neuer Dritter auf dem Laufenden.
Beteiligung Dritter. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der MSH AND MORE Werbeagentur GmbH tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die MSH AND MORE Werbeagentur GmbH hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn dieMSH AND MORE Werbeagentur GmbH aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.