Bewertungspolitik Musterklauseln

Bewertungspolitik. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass geeignete und kohärente Verfahren bestehen, mit denen eine angemessene und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds gemäß den Bestimmungen des UCITSG, der UCITSV und dieses Treuhandvertrags vorgenommen werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert und der Nettoinventarwert pro Anteil berechnet und veröffentlicht oder den Anteilinhabern auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Das Verfahren und die Methodik zur Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil sind nachstehend zusammenfassend beschrieben. Im Rahmen ihrer Controlling-Funktion überprüft und aktualisiert die Verwaltungsgesellschaft die Berechnungsverfahren und -methoden regelmäßig, falls erforderlich. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aller Teilfonds werden gemäß den Bewertungsgrundsätzen der Verwaltungsgesellschaft im Einklang mit den nachstehend aufgezeigten Vorschriften bewertet. Die Bewertungsgrundsätze der Verwaltungsgesellschaft berücksichtigen unter anderem die folgenden Aspekte:

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.