Bewertungspolitik. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass geeignete und kohärente Verfahren bestehen, mit denen eine angemessene und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds gemäß den Bestimmungen des UCITSG, der UCITSV und dieses Treuhandvertrags vorgenommen werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert und der Nettoinventarwert pro Anteil berechnet und veröffentlicht oder den Anteilinhabern auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Das Verfahren und die Methodik zur Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil sind nachstehend zusammenfassend beschrieben. Im Rahmen ihrer Controlling-Funktion überprüft und aktualisiert die Verwaltungsgesellschaft die Berechnungsverfahren und -methoden regelmäßig, falls erforderlich. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aller Teilfonds werden gemäß den Bewertungsgrundsätzen der Verwaltungsgesellschaft im Einklang mit den nachstehend aufgezeigten Vorschriften bewertet. Die Bewertungsgrundsätze der Verwaltungsgesellschaft berücksichtigen unter anderem die folgenden Aspekte: a. Angaben zur Expertise und Unabhängigkeit des Personals, das die Bewertung der Vermögenswerte tatsächlich vornimmt; b. die Bewertungsmethoden und -standards, die speziell für die von den einzelnen Teilfonds verwendeten Anlagestrategien verwendet werden, c. die Kontrollen der Auswahl von Eingangswerten, die in die Bewertung einfließen, und die Vermögenswerte, in die ein Teilfonds investieren kann, d. die Eskalationskanäle zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich des Xxxxx von Vermögenswerten; e. die Bewertung von Anpassungen, die mit dem Umfang und der Liquidität von Positionen oder gegebenenfalls mit Änderungen der Marktbedingungen zusammenhängen; f. den Zeitpunkt der Kontoabschlüsse für den Bewertungsstichtag, g. die Bewertungshäufigkeit im Hinblick auf Vermögenswerte. Eine Abweichung von den bei der Bewertung der Vermögenswerte der Teilfonds verwendeten Werten wird in einer Aktualisierung der Bewertungsgrundätze der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Grundes für die Methodenänderung, detaillierter Informationen zur neuen Methode und der Gründe für ihre Verwendung erläutert und begründet.
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